Steuern

3. Mahlzeiten: Lohnsteuerliche Behandlung 2026 

Ab dem Kalenderjahr 2026 werden unentgeltliche oder verbilligte Mahlzeiten für Arbeitnehmer mit einem Sachbezugswert von 4,57 Euro für Mittag- oder Abendessen und 2,37 Euro für Frühstück bewertet.

Wenn Arbeitnehmer an Arbeitstagen vom Arbeitgeber kostenlos oder vergünstigt Mahlzeiten erhalten, gelten diese als Arbeitsentgelt. Sie werden mit den amtlichen Sachbezugswerten bewertet, die in der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) festgelegt sind.

Die Sachbezugswerte haben ab dem Jahr 2026 folgende Werte:

  • Frühstück: 2,37 Euro

  • Mittag- oder Abendessen: jeweils 4,57 Euro

  • Werden alle drei Mahlzeiten (Frühstück, Mittag- und Abendessen) gestellt, 

beträgt der Gesamtwert 11,50 Euro.

Das gilt seit dem 1. Januar 2014 auch für Mahlzeiten, die Arbeitnehmer während einer dienstlich bedingten Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung erhalten. Dabei ist es egal, ob die Mahlzeit direkt vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten gestellt wird. Voraussetzung ist, dass der Preis der Mahlzeit 60 Euro nicht überschreitet.


Ihr Ansprechpartner:

Michael Seitz

040/2263255-10

seitz@bau-innung.de

4. Steueränderungsgesetz 2025 

Mit seiner Zustimmung hat der Bundesrat am 19. Dezember 2025 den Weg für verschiedene steuerliche Begünstigungen freigemacht. 

1. Die Pendlerpauschale nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG beträgt ab 2026 einheitlich 00,38 EUR je Entfernungskilometer ab dem ersten Kilometer. Die bislang geltende Staffelung entfällt, die Höchstgrenze von 4.500 EUR pro Jahr bleibt jedoch unverändert.

2. Die Ehrenamtspauschalen werden erhöht. Die sogenannte Übungsleiterpauschale nach § 3 Nr. 26 EStG wird von bisher 3.000 EUR auf 3.300 EUR angehoben. Die Ehrenamtspauschale gemäß § 3 Nr. 26a EStG wird von bisher 840 EUR auf 960 EUR angehoben. Im Handwerk - und also auch in den Innungen - sind regelmäßig solche Tätigkeiten begünstigt, die sich auf Bildungszwecke beziehen.

3. Schließlich gilt ab dem 01. Januar 2026 ein ermäßigter Umsatzsteuersatz bei der Abgabe von Speisen von 19 % auf 7 %.


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Michael Seitz

040/2263255-10

seitz@bau-innung.de

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