Berufsbildung

4. Nichtübernahme von Auszubildenden

Wir weisen unsere Mitgliedsunternehmen nochmals auf die Fristen der Nichtübernahmeerklärung an Auszubildende hin, die nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses nicht übernommen werden sollen. 

Sollten Mitgliedsbetriebe Auszubildende beschäftigen, deren Ausbildungsverhältnisse im Jahre 2026 enden und ist eine Übernahme in ein Arbeitsverhältnis nicht beabsichtigt, muss dem Auszubildenden eine entsprechende schriftliche Mitteilung spätestens vier Monate vor der vereinbarten Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses zugehen. Wir machen darauf aufmerksam, dass bei der Vielzahl der bei uns registrierten Ausbildungsverträge als Ausbildungsende der 31. August 2026 eingetragen wurde. D. h., Zugangsstichtag für eine Nichtübernahmeerklärung wäre in diesem Fall der 30. April 2026 (bei abweichenden Vertragsendedaten ist entsprechend zu verfahren).

Hierzu hat unser Zentralverband auch ein Merkblatt entwickelt, welches sich interessierte Mitglieder kostenlos in unserem Downloadcenter - nach Eingabe Ihres Passwortes – unter

http://www.bau-innung.de/berufsbildung

in der Rubrik Berufsbildung / Infodienst Downloads herunterladen können.


Ihr Ansprechpartner:

Björn Söllner

040/2263255-23

soellner@bau-innung.de

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