Arbeits- und Tarifrecht
12. Durchschnittliche Stundenlöhne im Baugewerbe
Für das Kalenderjahr 2025 liegen die aktuellen statistischen Auswertungen der SOKA-BAU zu den tatsächlich gezahlten Löhnen und zu den Durchschnittslöhnen im Baugewerbe vor.
Wie in den Vorjahren hat die SOKA-BAU auch für das Kalenderjahr 2025 die arbeitnehmerbezogenen Meldedaten über die beitragspflichtigen Bruttolöhne und die diesen zugrundeliegenden lohnzahlungspflichtigen Stunden (ohne Urlaubsvergütung und ohne Urlaubsstunden) zur Errechnung der tatsächlich im Baugewerbe gezahlten Löhne (sog. Effektivlöhne) ausgewertet. Daraus können die folgenden Erkenntnisse gewonnen werden
1.Durchschnittslöhne:
Im Jahr 2025 betrug der durchschnittliche Stundenlohn bundesweit 20,21 €. Verglichen zum Vorjahr mit 19,33 € bedeutet dies eine Steigerung um 4,6 %.
Der Durchschnittslohn in den alten Bundesländern ist von 19,67 € (2024) auf 20,55 € (2025) angestiegen. Das entspricht einem Anstieg von 4,5 %. Der Durchschnittslohn lag damit um 2,52 € unter dem Facharbeiterlohn (Gesamttarifstundenlohn der Lohngruppe 3 = 23,07 €).
Der Durchschnittslohn in den neuen Bundesländern ist von 17,67 € (2024) auf 18,51 € (2025) angestiegen. Das entspricht einem Anstieg von 4,8 %. Der Durchschnittslohn lag damit um 4,01 € unter dem Facharbeiterlohn (Gesamttarifstundenlohn der Lohngruppe 3 = 22,82 €).
2. Medianlohn:
Der Medianlohn beschreibt einen Mittelwert, bei dem die Hälfte der Beschäftigten eine Entlohnung oberhalb, die andere Hälfte unterhalb vergütet wird. Er betrug 2025 bundesweit 19,07 € (2024: 18,00 €, Anstieg um 5,9 %). Im Westen lag der Medianlohn bei 19,64 € (2024: 18,90 €, Anstieg um 3,9 %), im Osten bei 17,34 € (2024: 16,64, Anstieg: 4,2 %).
3. Lohnrelation Ost/West:
Nach wie vor noch hoch sind die Unterschiede zwischen Ost und West: Während der Durchschnittslohn 2025 im Westen bei 20,55 € lag, betrug er im Osten 18,51 €; das entspricht 90,00 % des Westniveaus. Im vergangenen Jahr betrug der Abstand noch 89,8 % - ein kleiner Fortschritt.
Die Spannbreite auch in den einzelnen Regionen von West und Ost ist sehr hoch. So betrug der höchste durchschnittliche Stundenlohn im Westen 21,32 € in Bayern und der niedrigste in Hessen 19,14 €. In Hamburg betrug der Durchschnittslohn 20,84 €. Im Osten lag die Spanne bei 19,13 € in Thüringen - wo nun annähernd der gleiche Durchschnittslohn wie im benachbarten West-Bundesland Hessen gezahlt wird - und 18,22 € in Sachsen.
4. Lohnniveau:
Interessant ist auch die Verteilung der gewerblichen Arbeitnehmer über das Raster der Lohngruppen. Die Statistik kann hier nur feststellen, wie viele Arbeitnehmer auf dem Niveau einer bestimmten Lohngruppe bezahlt werden. Sie kann keine Aussage dazu treffen, ob sich die ausgeübten Tätigkeiten auch in der richtigen Eingruppierung widerspiegeln.
Tatsächlich hat der Wegfall des Bau-Mindestlohns eine Veränderung bewirkt: Während sich bislang der Anteil der Beschäftigten, die unterhalb des Bau-Mindestlohns vergütet wurden, weil sie von den Ausnahmebestimmungen erfasst wurden, im Bereich zwischen 1 % und 2 % bewegten, ist der Anteil der Beschäftigten, die in der Spanne zwischen gesetzlichem Mindestlohn und Lohngruppe 1 vergütet werden, auf 15,9 % im Westen und auf 21,1 % im Osten angestiegen.
Im Westen entsprach für insgesamt 50,49 % der Beschäftigten die Entlohnung der Höhe des früheren Mindestlohns 2 oder 1 oder darunter (2024: 46,26 %). Die Mehrheit der gewerblichen Arbeitnehmer erhalten danach eine Vergütung in Höhe der Lohngruppen 2a oder darüber. Der Anteil der Arbeitnehmer mit Facharbeiterlöhnen der Lohngruppe 3 lag bei 12.4 % (2024: 13,4 %). Eine Entlohnung in Höhe der Ecklohngruppe L 4 erhielten nur 6,5 % (2024: 7,0 %) der gewerblichen Arbeitnehmer.
Im Osten wurden knapp 51,06 % der gewerblichen Arbeitnehmer in Höhe der Mindestlohngruppe 1 oder darunter vergütet (2024: 42,8 %), die Minderheit der gewerblichen Arbeitnehmer erhalten eine Vergütung nach Lohngruppe 2 oder darüber. Der Anteil der Arbeitnehmer mit Facharbeiterlöhnen der Lohngruppe 3 lag bei 6,3 % (2024: 5,4 %). Eine Entlohnung in Höhe der Ecklohngruppe L 4 erhielten nur 3 % (2024: 5 %) der gewerblichen Arbeitnehmer.
13. Bundestariftreuegesetz
Der Deutsche Bundestag hat dem Bundestariftreuegesetz zugestimmt.
Der Deutsche Bundestag hat am 26.02.2026 das Bundestariftreuegesetz beschlossen. Es bedarf nun noch der Behandlung im Bundesrat, die im März vorgesehen ist. Mit weiteren Änderungen ist dort nicht zu rechnen. Das Gesetz wird daher voraussichtlich im Frühjahr in Kraft treten.
Wesentlicher Inhalt des Bundestariftreuegesetzes ist folgender:
Im Geltungsbereich wurde der Schwellenwert für die Anwendung des Gesetzes bei Aufträgen des Bundes und andere vergleichbare Auftraggeber auf einen Auftragswert von 50.000 € erhöht, die im Koalitionsvertrag vorgesehene Ausnahme für Startups wird nicht umgesetzt. Die Regelungen gelten nicht für Aufträge zur Deckung des Bedarfs der Bundeswehr - § 1 BTTG.
Der Auftragnehmer muss ein Tariftreueversprechen abgeben, bestimmte, in einer Rechtsverordnung festgelegte tarifliche Regelungen bei der Auftragsausführung einzuhalten. Diese Zusage muss sich auch auf vom Auftragnehmer eingesetzte Nachunternehmer oder Verleihfirmen erstrecken; in diesem Fall muss er die Einhaltung durch „geeignete Maßnahmen sicherstellen“ - § 3 BTTG.
Die Arbeitnehmer erhalten einen eigenen Anspruch auf die Bezahlung zu den in der Rechtsverordnung festgelegten Arbeitsbedingungen. Hierauf hat sie der Arbeitgeber hinzuweisen - § 4 BTTG.
Das Rechtsverordnungsverfahren zur Festsetzung tariflicher verbindlicher Arbeitsbedingungen kann durch jeden Tarifpartner alleine in Gang gesetzt werden. In der Rechtsverordnung festzuschreiben sind die einzuhaltenden tariflichen Entlohnungs-, Urlaubs- und Arbeitszeitregelungen - § 5 BTTG.
In Konkurrenzfällen – wenn verschiedene Tarifverträge einschlägig sein könnten – werden die Tarifpartner lediglich über eine Clearingstelle beteiligt - §§ 6, 7 BTTG.
Zur Kontrolle des Gesetzes soll eine neue Prüfstelle bei der Deutschen Rentenversicherung eingerichtet werden, die nur bei vorliegendem hinreichendem Tatverdacht in Aktion tritt, aber keine stichprobenartige Überprüfungen vornimmt.
Der Arbeitgeber ist umfangreichen bürokratischen Anforderungen mit Nachweis- und Dokumentationspflichten ausgesetzt. Er kann sich allerdings auch der Möglichkeiten der Präqualifizierungsverfahrens (nach einer entsprechenden Anpassung) bedienen, sofern er tarifgebunden ist - §§ 9, 10 BTTG.
Das Gesetz enthält eine Vertragsstrafenregelung - § 11 BTTG.
Die Nachunternehmerhaftung entspricht weitgehend dem Muster des Mindestlohngesetzes und des Arbeitnehmerentsendegesetzes - § 12 BTTG.
Die Feststellung von Verstößen erfolgt durch Verwaltungsakt - § 13 BTTG.
Unternehmen können wegen Verstößen gegen das BTTG von der Teilnahme an Vergabeverfahren ausgeschlossen werden - § 14 BTTG.
Das Gesetz ist allerdings so lange lediglich eine Hülle, bis für die einzelnen in das Gesetz einbezogenen Branchen - dazu gehört das Baugewerbe - auf Antrag einer der Tarifvertragsparteien durch Rechtsverordnung des Bundesarbeitsministeriums die tariflichen Arbeitsbedingungen, die für die Ausführung des Bundesauftrages vorgesehen sind, festgeschrieben werden. Bis dahin löst das Gesetz für Unternehmen keinerlei Verpflichtungen aus.
Der ZDB, der dem Gesetz sehr kritisch gegenübersteht, konnte allerdings noch in der letzten Woche wichtige Änderungen des Gesetzesentwurfes erreichen. Dazu gehört für tarifgebundene Unternehmen, die Mitglied in dem für sie zuständigen Arbeitgeberverband sind, ein einfacher Nachweis der Tarifbindung über das bereits bekannte Präqualifizierungsverfahren. Für das Baugewerbe wären das Unternehmen, die eine tarifgebundene Mitgliedschaft in einem Verband oder einer Innung unterhalten, die wiederum Mitglied im ZDB ist.
Ebenso wurde erreicht, dass die Rechtsverordnungen inhaltlich nicht von den einschlägigen tariflichen Regelungen abweichen dürfen. Weil das BMAS die Rechtsverordnung nicht ohne Zustimmung des Bundeswirtschaftsministeriums erlassen darf, ist sichergestellt, dass ein Zusammenwirken allein zwischen Gewerkschaften und Bundesarbeitsministerium für den Erlass nicht ausreicht.
14. Ausländische Arbeitnehmer: Fachkräfteeinwanderung
Die BDA hat ihre Broschüre mit Darstellung der Zuwanderungsmöglichkeiten für ausländische Arbeitskräfte erstellt.
Die Broschüre der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände e.V. (BDA)
"Arbeiten in Deutschland - Zuwanderungsmöglichkeiten ausländischer Arbeitskräfte" ist in einer aktualisierten Version verfügbar. Die Broschüre kann hier heruntergeladen werden.
Ihr Ansprechpartner:
Jan Beutel
040/2263255-17
E-Mail: beutel@bau-innung.de