Berufsbildung
15. Neues Verfahren der SOKABAU
Neues Verfahren der SOKABAU: Ausbildungsverträge müssen direkt durch die Betriebe eingereicht werden.
Die SOKABAU – die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft – hat uns mitgeteilt, dass Meldungen aus unserem Hause zu neu begründeten Ausbildungsverhältnissen künftig nicht mehr ohne den Eintragungsvermerk der zuständigen Handwerkskammer bzw. Handelskammer akzeptiert werden. Damit können wir den bisherigen Service, neu begründete Ausbildungsverhältnisse direkt an die SOKABAU zu melden und damit eine automatische Verzeichnung des Ausbildungsverhältnisses auszulösen, nicht mehr anbieten.
Für die Zukunft ist es daher zwingend erforderlich, dass Sie als Ausbildungsbetrieb den eingetragenen Ausbildungsvertrag mit dem entsprechenden Eintragungsvermerk der Kammer – bzw. den digitalen Eintragungsvermerk – direkt an die SOKABAU übermitteln. Nur so kann sichergestellt werden, dass die Erstattungsleistungen der Ausbildungskosten durch die SOKABAU erfolgen können. Die Erstattung der Ausbildungsvergütung kann wie gewohnt über Ihr Baulohnprogramm oder über das Kundenportal der SOKABAU beantragt werden.
Wir bedauern sehr, Ihnen keine andere Lösung anbieten zu können. Trotz intensiver Bemühungen konnten wir mit der SOKABAU kein praxistaugliches Verfahren finden, das eine Weiterführung des bisherigen Services ermöglicht hätte.
Für Rückfragen stehen Ihnen Herr Söllner selbstverständlich zur Verfügung.