Sozialrecht

4. BG BAU: Beiträge 2025 und Vorschüsse 2026 (Umlage 2025)

Die Beitragsbescheide der BG BAU wurden am 22.04.2026 versandt.

Die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG BAU) hat die Beitrags-/Vorschuss-/Abfindungsfüße sowie die Beitrags-/Vorschusssätze auf Basis der Umlage 2025 veröffentlicht. 

Entwicklung der Beitrags- und Vorschussfüße:

BG BAU Beitrag 2025: Im Jahr 2024 lag der Beitragsfuß bei 0,3950 je 100 Euro Arbeitsentgelt in Gefahrklasse 1. Für das Jahr 2025 beträgt der Beitragsfuß (Hauptumlage) 0,3850 je 100 Euro Arbeitsentgelt in Gefahrklasse 1.

BG BAU Vorschuss 2026: Der Vorschussfuß 2025 lag bei 0,3900 je 100 Euro Arbeitsentgelt in Gefahrklasse 1 und wurde für das Jahr 2026 auf 0,3850 festgesetzt.

Der Gesamtbeitragssatz setzt sich aus drei Bestandteilen zusammen; ein Beispiel für den Vorschuss 2026 für das Bauhauptgewerbe (Tarifstelle 100, Gefahrklasse 11,84):

1. Gefahrklasse 11,84 × Vorschussfuß Hauptumlage 0,3850 = 4,5584 %

2. Gefahrklasse 11,84 × Vorschussfuß Lastenverteilung Neurenten 0,0300 = 0,3552 %

3. Lastenverteilung nach Entgelten = 0,1840 %

Der Gesamtbeitragssatz Vorschuss 2026 beläuft sich auf 5,0976 % (4,5584 + 0,3552 + 0,1840).

Die entsprechenden Bescheide für den Beitrag 2025 sowie den Vorschuss 2026 wurden am 22. April 2026 an die beitragspflichtigen Unternehmen versandt.

ASD der BG BAU (Umlage 2025) – Abfindungsfuß 2026: Unternehmen, die dem Arbeitsmedizinisch-Sicherheitstechnischen Dienst (ASD der BG BAU) angeschlossen sind, erhalten mit dem Beitragsbescheid ihre Abrechnungen für das Umlagejahr 2025 – einen Bescheid zur BG BAU-Hauptumlage und einen Bescheid zur Umlage für den ASD der BG BAU.

Wie bereits im Infodienst Ausgabe 08/2025 mitgeteilt, gilt für das Beitragsjahr 2025 aufgrund rechtlicher Vorgaben ein erhöhter Beitrag, der aus der Neuzuordnung der Kosten für Vorsorgen resultiert und nun im Jahr 2026 für 2025 erstmalig zum Tragen kommt. Hierüber wurden die beim ASD der BG BAU angeschlossenen Unternehmen bereits im Dezember 2024 durch die BG BAU informiert.

Die Auswirkungen dieser Kostenverlagerung – Aufwendungen von der BG-Hauptumlage (entlastet) in die ASD-Umlage (belastet) – fallen für die Unternehmen individuell unterschiedlich aus. Sie sind von der veranlagten Tarifstelle, dem gewählten Betreuungsmodell und der Höhe der Arbeitsentgelte abhängig. Für einen objektiven Beitragsvergleich der Jahre 2024 und 2025 sollten beide Beitragsbescheide BG BAU und ASD der BG BAU in Summe (Summe 2024 und Summe 2025) gegenübergestellt werden.

Es wird empfohlen, sich bei Fragen zu den Beitragsbescheiden, zu der Abrechnung für das Beitragsjahr 2025 oder zu möglichen Abweichungen zum Vorjahr an die Ansprechpartner der BG BAU zu wenden (Telefon 0800 3799100 bzw. der auf dem Bescheid genannte Kontakt). Bei Fragen zu den Betreuungsleistungen ist der ASD der BG BAU unter 030 85781-145 bzw. per E-Mail über asd-betreuung@bgbau.de erreichbar.


Ihr Ansprechpartner:

Jan Beutel

040/2263255-17

beutel@bau-innung.de


5. Statusfeststellungsverfahren

Die DRV Bund bietet einen unverbindlichen Selbstcheck zum Statusfeststellungsverfahren an.

Die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV Bund) hat auf ihrer Homepage den sog. Selbstcheck Erwerbsstatus veröffentlicht: Dabei handelt es sich um einen Online-Fragebogen zur Einschätzung, ob eine bestimmte Tätigkeit tendenziell eher als abhängige Beschäftigung oder als selbstständige Tätigkeit einzuschätzen ist. Hintergrund ist das sogenannte Statusfeststellungsverfahren gemäß § 7a SGB VI, in dessen Rahmen geprüft werden kann, ob bei einem Auftragsverhältnis eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt. Der Selbstcheck findet sich auf der Internetseite der DRV Bund. 

Der Selbstcheck enthält mehrere Fragen zur ausgeübten Tätigkeit, zur Eingliederung in den Betrieb und zum Unternehmerrisiko, die aus Auftragnehmer- oder aus Auftraggebersicht beantwortet werden können. Die Beantwortung dieser Fragen dauert 10 bis 15 Minuten. Nach der Beantwortung kann eine Einschätzung angefordert werden, ob das Rechtsverhältnis eher als abhängige Beschäftigung oder als selbstständige Tätigkeit einzuschätzen ist. Diese Einschätzung basiert nach Angaben der DRV Bund auf den Angaben zu den einzelnen Fragen und der Bewertung dieser Angaben nach den durch die Rechtsprechung entwickelten Abgrenzungskriterien.

Die DRV Bund betont, dass es sich bei dieser Einschätzung nur um eine erste Tendenz zur Orientierung handelt, die unverbindlich ist und die Durchführung des Statusfeststellungsverfahrens nicht ersetzt. 

Der Selbstcheck kann nicht für Tätigkeiten von Gesellschafter-Geschäftsführern (GmbH), mitarbeitenden Gesellschaftern (GmbH) und Fremdgeschäftsführern (GmbH) angewendet werden.


Ihr Ansprechpartner:

Jan Beutel

040/2263255-17

beutel@bau-innung.de


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