Steuern
8. E-Rechnung - BMF aktualisiert FAQ
Das Bundesministerium der Finanzen hat den FAQ-Katalog zur Einführung der obligatorischen E-Rechnung zum 1. Januar 2025 um bauspezifische Details ergänzt und weist unter 7.b. für bestimmte Einzelfälle unter anderen darauf hin:
Bauleistung: Bei einer E-Rechnung über eine Bauleistung ist es jedenfalls derzeit ausreichend, wenn im strukturierten Teil als Leistungsbeschreibung nur die einzelnen Gewerke mit den entsprechenden Summen enthalten sind. In diesem Fall muss in einer – menschenlesbaren – Anlage eine detaillierte Aufschlüsselung nach dem Leistungsverzeichnis enthalten sein, auf die im strukturierten Teil eindeutig hinzuweisen ist. Eine solche Anlage stellt dann eine ergänzende Angabe (siehe auch Frage 7a) dar.
Endrechnung: In einer Endrechnung in Form einer E-Rechnung kann die Absetzung der vereinnahmten Teilentgelte (§ 14 Absatz 5 UStG) in einem beigefügten, unstrukturierten Anhang erfolgen, wenn im strukturierten Teil der E-Rechnung ausdrücklich auf diese Anlage hingewiesen wird. Diese bereits in Rn. 48 des BMF-Schreibens vom 15. Oktober 2024, BStBl I S. 1320, enthaltene Regelung kann auch über den 31. Dezember 2027 hinaus angewandt werden.
Die FAQ finden Sie unter folgendem Link:
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/e-rechnung.html