Arbeits- und Tarifrecht

23. Tarifentwicklung

Die Tariflohnentwicklung im Baugewerbe bewegt sich im Geleitzug anderer Branchen.

Die Landesschlichterin des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen hat eine Broschüre zur Tariflohnentwicklung in NRW vorgelegt, aus der sich ablesen lässt, wie sich die Tariflöhne in den einzelnen Branchen in der Vergangenheit entwickelt haben. Dargestellt wird sowohl ein Langfristvergleich 2024/2005 als auch ein Mittelfristvergleich 2024/2020 und ein Vergleich der letzten Tarifabschlüsse 2024/2023.

In der Kurzfristbetrachtung 2024/2023 sticht das Baugewerbe dabei mit einer Erhöhung der Tariflöhne laut Berechnung der Landesschlichterin von 8,1 % gegenüber der durchschnittlichen Erhöhung über alle anderen Branchen hinweg von 1,6 % hervor. Die Landesschlichterin liefert dazu auch noch eine Reallohnberechnung, aus der sich dann ergibt, dass unter Berücksichtigung der Preissteigerungsrate die Beschäftigten im Baugewerbe einen Lohnzuwachs um inflationsbereinigt 5,9 % erreichen konnten. Grund für den höheren Abschluss 2024 war, dass davor eine längere Phase mit Tariflohnerhöhungen deutlich unterhalb der Inflationsrate lag.

Dies zeigt die Mittelfristbetrachtung 2024/2020, die für das Baugewerbe nominal eine Tariflohnerhöhung von 16,7 % ausweist – dies entsprach fast haargenau dem Branchendurchschnitt von 16,8 % - aber trotz des Nominallohnzuwachses jedoch in diesem Zeitraum eine Senkung der Reallöhne insgesamt um 2,09 % aufzeigt.

Die Langfristbetrachtung 2024/2005 weist für das Baugewerbe eine nominale Erhöhung um 63,3 % aus – für andere Branchen im Durchschnitt 62,8 % - einen Reallohnzuwachs aber nur von 11,9 %.

Insgesamt bewegt sich daher das Baugewerbe bei seinen Tariflohnerhöhungen im Geleitzug der anderen Branchen. In der Langfristbetrachtung konnten die Mitarbeiter im Baugewerbe über 19 Jahre reale Einkommenszuwächse von 11,9 % erzielen.

24. 13. Monatseinkommen und Wegezeit

Die IG BAU hat Forderungen zur Veränderung des 13. Monatseinkommens und der Wegezeitentschädigung und Verpflegungszuschüsse vorgelegt.

Die Gewerkschaft IG BAU hatte sich in verschiedenen Konferenzen mit den tarifvertraglichen Regelungen des Baugewerbes befasst und hieraus Forderungen abgeleitet und veröffentlicht. Unter der bereits bekannten Parole, dass es um Respekt gehe, fordert die IG BAU „strukturelle und inhaltliche Verbesserungen der Wegezeitentschädigung und Verpflegungszuschüsse“ sowie eine „Angleichung der 13. Monatseinkommen für Handwerk und Industrie bundesweit auf 100 % in den nächsten Jahren“.

Tatsächlich haben die Tarifvertragsparteien in Hinblick auf die Wegezeitentschädigung die Verpflegungszuschüsse vereinbart, dass die entsprechenden Regelungen zum 31. Dezember 2025 kündbar sind. Eine Kündigung liegt bis heute nicht vor. Die tariflichen Regelungen für das 13. Monatseinkommen sind bereits kündbar. Auch hier liegt noch keine Kündigung vor. Die Tarifverträge über das 13. Monatseinkommen sehen kein einheitliches Niveau vor. Vielmehr liegen die Werte für das Baugewerbe in Schleswig-Holstein, Niedersachsen, Hessen und Bremen sowie für Bauindustrie und Bauhandwerk in den neuen Bundesländern unterhalb des Niveaus in den anderen Bundesländern (gewerbliche Arbeitnehmer: 123 GTL zu 54 GTL; Angestellte: 72 % des Tarifgehalts zu 32 % des Tarifgehalts).

Die Forderungen der IG BAU finden Sie nachstehend:

https://igbau.de/Respekt-fuer-unsere-Arbeit-Tarifupdate-im-Bauhauptgewerbe.html

https://igbau.de/Binaries/Binary21876/BAU-FB-BHG-E-Paper-05-2025.pdf

https://igbau.de/Binaries/Binary21877/Richtige-Bezahlung-BHG-13-Monatseinkommen.pdf

25. Praxisleitfaden: Freiwilliger Wehrdienst und Bundesfreiwilligendienst

Die BDA hat ihren Praxisleitfaden: Freiwilliger Wehrdienst, Bundesfreiwilligendienst und Katastrophenhilfe in der aktuellen Fassung veröffentlicht.

Aus aktuellem Anlass hat die BDA ihren Praxisleitfaden: Freiwilliger Wehrdienst, Bundesfreiwilligendienst und Katastrophenhilfe überarbeitet.

Die neu gebildete Regierung hat im Koalitionsvertrag vereinbart, dass sie an der Freiwilligkeit des Wehrdienstes festhalten will. Darüber hinaus plant sie, die Reserve und den Heimatschutz weiter zu stärken sowie strukturell und gesellschaftlich besser zu verankern. Das Engagement von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Heimatschutz, im freiwilligen Wehrdienst und in der Katastrophenhilfe wird daher zunehmende Relevanz für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber erlangen.

In der aktualisierten Fassung behandelt der Praxisleitfaden arbeitsrechtliche Fragen und Auswirkungen eines Engagements von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Zuge des Freiwilligen Wehrdienstes, der Reserve, des Bundesfreiwilligendienstes und der Katastrophenhilfe. Er thematisiert unter anderem die Anwendbarkeit des Arbeitsplatzschutzgesetzes, die Freistellung der Beschäftigten sowie deren Einsatz in der Freiwilligen Feuerwehr und im Technischen Hilfswerk bei Naturkatastrophen.

Weitergehende Informationen zum Bundesfreiwilligendienst bietet das Bundesamts für Familie und zivilgesellschaftlichen Aufgaben (www.bundesfreiwilligendienst.de), das auch eine aktuelle Mustervereinbarung für den Bundesfreiwilligendienst zur Verfügung stellt. Interessierte Mitgliedsunternehmen können den Praxisleitfaden in unserem Downloadcenter - nach Eingabe Ihres Passwortes – unter http://www.bau-innung.de/arbeits-und-tarifrecht in der Rubrik Arbeits-, Tarif- und Sozialrecht / Infodienst Downloads herunterladen.

26. Aushangpflichtige Gesetze: Online-Version neu erschienen

In der Arbeitgeberbibliothek im Verlag der GDA ist zum 1. Juni 2025 die Online-Ausgabe der Aushangpflichtigen Gesetze aktualisiert erschienen.

Jedes Unternehmen, das Mitarbeiter beschäftigt, ist gesetzlich dazu verpflichtet, bestimmte Gesetze und Rechtsvorschriften im Betrieb öffentlich zugänglich zu machen (z. B. durch Aushang). Die Aushangpflicht betrifft grundsätzlich Arbeitnehmerschutzgesetze, die den Arbeitnehmern bekannt gemacht werden sollen. Wird ein aushangpflichtiges Gesetz erheblich geändert, muss der Arbeitgeber die neue Fassung des ganzen Gesetzes aushängen bzw. auslegen.

In der Arbeitgeberbibliothek im Verlag der GDA ist die Online-Ausgabe der Aushangpflichtigen Gesetze zum 1. Juni 2025 in aktualisierter Form erschienen:

Aushangpflichtige Gesetze 2025
Rainer Huke / Christian Lepping
Version 22.2 | Stand 1. Juni 2025 (inkl. der Änderungen im MuSchG)

Hinweise zum MuSchG:
Die erfolgten Änderungen zielen darauf, den Schutz für Frauen nach Fehl- und Totgeburten zu verändern. Abhängig beschäftigte Frauen erhalten die Möglichkeit, eine Schutzfrist nach einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche in Anspruch zu nehmen. Bei einer Totgeburt ab der 24. Schwangerschaftswoche beträgt die Mutterschutzfrist nun einheitlich 14 Wochen.

Online-Version für das Intranet: Für Unternehmen, die die Gesetzessammlung als pdf-Datei in ihrem Intranet veröffentlichen möchten, ist die Gesetzessammlung als Online-Version die richtige Variante.
Die Kosten für diese praktische Alternative betragen:

  • Standard-Version: 9,45 Euro je Lizenz/Lizenzzeitraum

  • Barrierefreie Version: 14,45 Euro je Lizenz/Lizenzzeitraum

Die Online-Version umfasst einen Aktualisierungsservice. Bei Gesetzesänderungen im Lizenzzeitraum wird die pdf-Datei zeitnah aktualisiert und den Lizenzinhabern kostenfrei zur Verfügung gestellt. Eine einfache Benutzerführung ist durch die Verlinkung des Inhaltsverzeichnisses gegeben.

Nähere Informationen, auch zum Lizenzmodell, können der Internetseite www.arbeitgeberbibliothek.de/Arbeitsschutzgesetze entnommen werden. Dort kann auch der Online-Service im Abonnement bestellt und die Datei sofort heruntergeladen werden.

27. Tarifbindung in der deutschen Bauwirtschaft

Das Institut für Arbeitsmarkt und Berufsforschung (IAB) hat in seiner neuesten Untersuchung vom 30. Mai 2025 zum Thema Tarifbindung in Deutschland festgestellt, dass die Tarifbindung in der deutschen Wirtschaft in 2024 erneut leicht abgenommen hat.

Die im Jahr 2024 erhobenen Zahlen zeigen, dass 43 % der westdeutschen und 31 % der ostdeutschen Beschäftigten in branchentarifgebundenen Firmen arbeiten. Weitere 7 % der westdeutschen bzw. 11 % der ostdeutschen Beschäftigten werden durch Firmen- oder Haustarifverträge erfasst. Für rund 50 % der westdeutschen und 56 % der ostdeutschen Arbeitnehmer gibt es danach keinen Tarifvertrag. Allerdings ergab sich, dass davon wiederum knapp die Hälfte dieser Beschäftigten in Betrieben arbeitet, die sich nach eigenen Angaben an den jeweiligen Branchentarifverträgen orientieren.

Ausgehend von der Zahl der Betriebe wurde festgestellt, dass etwa 77 % der Betriebe in Deutschland nicht tarifgebunden sind. 23 % der westdeutschen und 15 % der ostdeutschen Betriebe sind durch Branchentarifverträge gebunden, jeweils weitere 2 % (West) bzw. 3 % (Ost) durch Haus- oder Firmentarifverträge. 33 % der nicht tarifgebundenen Betriebe in Westdeutschland und 28 % in Ostdeutschland gaben jedoch an, sich in ihren Einzelarbeitsverträgen an bestehenden Tarifverträgen zu orientieren.

Die Untersuchungen des IAB zeigen, dass der tarifliche Deckungsgrad auch mit der Betriebsgröße steigt. Je größer der Betrieb ist, desto eher ist auch die Wahrscheinlichkeit, dass er an einen Tarifvertrag gebunden ist. Von der Untersuchung nicht erfasst wird die Abdeckung durch allgemeinverbindliche Tarifverträge.

Betrachtet man die einzelnen Branchen, so lässt sich feststellen, dass die Tarifbindung im Baugewerbe verglichen mit anderen Branchen sehr gut ist. Danach sind 59 % der Beschäftigten an einem Branchentarifvertrag, 3 % an einem Firmentarifvertrag gebunden. Bei Beschäftigten, die nicht in direkt tarifgebundenen Bauunternehmen arbeiten, orientieren sich fast drei Viertel der Arbeitgeber am Branchentarifvertrag. Betrachtet man die Zahl der tarifgebundenen Unternehmen, so belegt das Baugewerbe hinter dem Bereich öffentliche Verwaltung Platz zwei. 42 % der Baubetriebe sind danach bundesweit tarifgebunden. Das ist gegenüber dem Vorjahr ein Rückgang um zwei Prozentpunkte. Auch hier orientiert sich aber zwei Drittel (65 %) der nicht tarifgebundenen Unternehmen wiederum am Branchentarif.

Das Niveau der Tarifbindung ist im Baugewerbe damit auf einem sehr hohen Niveau. Die Untersuchungen stellen das Baugewerbe insgesamt dar. Eine gesonderte Auswertung der Entwicklung im Bauhauptgewerbe ist damit jedoch nicht möglich. Hier können durchaus abweichende Trends vorliegen.


Ihr Ansprechpartner:

Jan Beutel

040/2263255-17

E-Mail: beutel@bau-innung.de

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