Sozialrecht

1. Pflegeversicherung: Rückwirkende Korrektur der Beiträge ab 2023

Das BMF hat ein Informationsschreiben zur rückwirkenden Korrektur der Beiträge zur Pflegeversicherung nach dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) ab dem Jahr 2023 veröffentlicht.

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat ein Informationsschreiben zur rückwirkenden Korrektur der Beiträge zur Pflegeversicherung nach dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) ab dem Jahr 2023 veröffentlicht. Diese Hinweise sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Seit dem 1. Juli 2025 sind Arbeitgeber verpflichtet nach § 55 Absatz 3c SGB XI das digitale Datenaustauschverfahren (DaBPV) zu nutzen, das die automatische Ermittlung der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder und die Anwendung der zutreffenden Beitragssätze in der Pflegeversicherung sicherstellt. Wichtig für alle in der Entgeltabrechnung ist der Umgang mit rückwirkenden Korrekturen der Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung. Gerade seit der Beitragssplittung nach Kinderzahl kam es in der Praxis häufig zu Rückfragen. Das Schreiben bringt nun Klarheit für die Jahre 2023 bis 2025. Das Verfahren bleibt also praktikabel, wenn man die Abläufe kennt. 

Wesentlicher Inhalt: Zur lohnsteuerlichen Umsetzung wurde § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe c EStG ab dem 1. Januar 2024 angepasst, um bei der Ermittlung der Vorsorgepauschale den verminderten Beitragssatz zu berücksichtigen.

Arbeitgeber müssen den Initialabruf über das DaBPV für Beschäftigte, die schon vor dem 

1. Juli 2025 bei ihnen beschäftigt waren, spätestens bis zum 31. Dezember 2025 vornehmen. Hat der Arbeitgeber bislang eine unzutreffende Anzahl der Kinder bei der Ermittlung des Beitrags zur sozialen Pflegeversicherung berücksichtigt, wird er vom Sozialversicherungsträger gegebenenfalls zu einer rückwirkenden Korrektur des Pflegeversicherungsbeitrags nach dem PUEG ab dem Jahr 2023 verpflichtet.

In diesen Fällen sind für die Jahre 2023 und 2024 keine Änderungen im Lohnsteuerabzugsverfahren vorzunehmen. Eine Anzeigepflicht des Arbeitgebers nach § 41c Absatz 4 EStG besteht insoweit nicht. Entsprechendes gilt für das Jahr 2025, wenn eine Änderung des Lohnsteuerabzugs auf Grund der Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung nicht mehr zulässig ist. Die im Rahmen einer rückwirkenden Korrektur verrechneten bzw. erstatteten Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung sind im Kalenderjahr der Verrechnung bzw. Erstattung von den in Zeile 26 der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung bzw. Besonderen Lohnsteuerbescheinigung einzutragenden Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung abzuziehen

2. Rentenpaket II

Der Bundesrat hat dem Rentenpaket II zugestimmt.

Der Bundesrat hat am 19. Dezember das vom Bundestag bereits beschlossene sogenannte Rentenpaket II passiert.

Das Gesetz sieht folgende Regelungen vor:

  • Das Rentenniveau soll bis zum Jahr 2031 in der Höhe von 48 % festgeschrieben werden. Ab 2032 sollen die Rentenerhöhungen dann auf Basis der bis dahin erreichten Rentenhöhe ausfallen. Die mit der Rentenniveaufestschreibung verbundenen Kosten werden aus Steuermitteln erstattet.

  • Die rentenrechtlich anerkannten Kindererziehungszeiten sollen für vor 1992 geborene Kinder von derzeit zweieinhalb Jahren um weitere sechs Monate auf insgesamt drei Jahre erhöht werden. Auch die hieraus resultierenden Kosten sollen der Rentenversicherung vom Bund erstattet werden. Die Mütterrente soll ab 2027 starten.

  • Die Untergrenze der Nachhaltigkeitsrücklage der Rentenversicherung soll zur Verbesserung der unterjährigen Liquidität von den 0,2fachen auf das 0,3fache der durchschnittlichen Ausgaben angehoben werden. Die Finanzierung erfolgt aus Beitragsmitteln.

  • Die Regelungen zu Bundeszuschüssen und ihren Fortschreibungsvorschriften sollen transparenter und einfacher gestaltet werden.

  • Das sogenannte Vorbeschäftigungsverbot des § 14 Absatz 2 Satz 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (im Entwurf "Anschlussverbot" genannt) soll für Personen ab Erreichen der Regelaltersgrenze gestrichen werden, um die Rückkehr zu ihrem bisherigen Arbeitgeber zu erleichtern. Damit soll die sogenannte "Aktivrente" flankiert werden.

Bewertung: Es ist das falsche Vorgehen, enorme Mehrausgaben mit dem Rentenpaket verbindlich zu beschließen und Sparvorschläge lediglich als unverbindliche Prüfaufträge für die am 16. Dezember 2025 eingesetzte Rentenkommission auf den Weg zu bringen. Dieser Kommission fehlt ein klarer Arbeitsauftrag zur Verhinderung weiterer Belastungen für Beitrags- und Steuerzahler. Die Kommission soll die gesetzliche, betriebliche und private Altersvorsorge als Gesamtsystem betrachten und Vorschläge dafür entwickeln, wie das Zusammenspiel dieser drei Bereiche so gestaltet werden kann, dass eine Lebensstandardsicherung gerade für kleine und mittlere Einkommen möglich ist. Auch die nachhaltige Finanzierung und die Sicherung der Beitragsbasis soll gewährleistet sein. Der Arbeitsauftrag listet zudem mehrere Fragestellungen in verschiedenen Themenbereichen auf, welche die Kommission prüfen soll. Die folgenden Themenbereiche sind umfasst:

  • Lebensstandardsicherung,

  • Renteneintritt,

  • Rentenentwicklung,

  • Private Altersvorsorge,

  • Betriebliche Altersvorsorge,

  • Beiträge.

Die notwendigen Stellschrauben dafür sind aber längst bekannt: Insbesondere muss die abschlagsfreie Frühverrentung (sog. Rente ab 63) abgeschafft werden, der Nachhaltigkeitsfaktor in der Rentenformel muss wieder gelten und nachgeschärft werden und die Regelaltersgrenze muss auch nach 2031 weiter steigen.


Ihr Ansprechpartner:

Jan Beutel

040/2263255-17

E-Mail: beutel@bau-innung.de

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