Umwelt- und Arbeitsschutz
1. Gefahrstoffverordnung verkündet
Nach einer weiteren Novellierung ist die Gefahrstoffverordnung am 20.12.2025 in Kraft getreten und betrifft erneut Arbeiten mit Asbest.
Nach einer weiteren Novellierung, mit der in erster Linie Europäische Richtlinien (Asbestrichtlinie EU 2023/2668) umgesetzt werden sollten, ist die Gefahrstoffverordnung nun am 19. Dezember 2025 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden und trat am Tag nach der Veröffentlichung, dem 20. Dezember 2025, in Kraft.
Wesentliche Änderungen sind die Einführungen einer Genehmigungspflicht für Abbrucharbeiten mit Asbest im niedrigen und mittleren Risikobereich sowie erweiterte Nachweispflichten bei der unternehmensbezogenen Anzeige.
Neue Genehmigungspflicht für Abbrucharbeiten: Eine wesentliche Neuregelung stellt die Genehmigung für Abbrucharbeiten im niedrigen (derzeit > 10.000 Fasern/m³) oder mittleren (< 100.000 Fasern/m³) Risikobereich dar. Sie wird im Rahmen der unternehmensbezogenen Anzeige durch den Arbeitgeber beantragt. Der Arbeitgeber muss hierbei selbst die von ihm ausgeübten Tätigkeiten einstufen, ob es sich um eine Abbrucharbeit im niedrigen oder mittleren Risikobereich (Genehmigung notwendig) oder um eine Tätigkeit der Instandhaltung (keine Genehmigung) handelt. Entsprechend seiner Einschätzung ist dann im Anzeigeformular die Beantragung der Genehmigung anzukreuzen.
Betriebe, die bereits eine Zulassung für Tätigkeiten im hohen Risikobereich ( > 100.000 Fasern/m³) besitzen, benötigen nach der Neuregelung keine Genehmigung, vielmehr umfasst diese Zulassung die Genehmigung.
Das Antragsverfahren sieht jedoch eine Genehmigungsfiktion vor. Dies bedeutet, dass eine beantragte Genehmigung automatisch nach vier Wochen als erteilt gilt, wenn es vorher hierzu keine Einwände der Behörde gab. Der antragstellende Betrieb kann also nach spätestens vier Wochen mit den Arbeiten beginnen, ohne auf die formelle Erteilung einer Genehmigung warten zu müssen.
Außerdem wurde eine Übergangsfrist für die Genehmigungspflicht geregelt. Dies bedeutet, dass diese Genehmigungen für niedrige und mittlere Abbrucharbeiten erst ein Jahr nach Verkündung der Gefahrstoffverordnung, also bis zum Ablauf des 19.12.2026 nachzuweisen sind. Die unternehmensbezogene Anzeige ist sechs Jahre gültig.
Neu ist auch, dass die Genehmigungspflicht bei den Abbruchtätigkeiten bußgeldbewehrt ist, wenn diese nicht, falsch oder nicht rechtzeitig beantragt wurde.
Erweiterte Nachweise und Anzeigepflichten: Ebenfalls neu ist, dass bei der unternehmensbezogenen Anzeige - neben den bisherigen Angaben – nun auch die voraussichtlich eingesetzten Beschäftigten namentlich angegeben werden müssen. Ferner muss der Nachweis über ihre Qualifikation und der letzten arbeitsmedizinischen Vorsorge eingereicht werden.
Öffentliche Liste: Vorgesehen ist auch, dass alle Betriebe, die über eine Zulassung und eine Genehmigung verfügen, durch die zuständige Behörde auf einer öffentlichen Liste geführt werden. Diese kann von den regional zuständigen Behörden oder von einer zentralen Stelle geführt werden.
Sachkundenachweis für die aufsichtsführende Personen bleibt: Die zunächst angedachte und in den zurückliegenden Monaten vielfach diskutierte neue Übergangsfrist für die Sachkunde der aufsichtsführenden Person bei Tätigkeiten mit Asbest im Rahmen der funktionalen Instandhaltung wurde nicht umgesetzt. Damit bleibt es dabei, dass bei Tätigkeiten im Rahmen der funktionalen Instandhaltung in Gebäuden mit Baubeginn vor dem 31. Oktober 1993 die aufsichtführende Person über einen Sachkundenachweis nach der (derzeitigen) Anlage 4C der Technischen Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 519 verfügen muss.
Mitwirkungspflichten bei der Erkundung: Auch wenn die Mitwirkungspflichten des Auftraggebers im Rahmen dieses Novellierungsverfahren durch das BMAS nicht thematisiert werden sollte, wurde die Kritik an der mangelnden Ausgestaltung der Veranlasserpflichten bei der Erkundung von Asbest durch die Verbände der Bauwirtschaft und des Handwerks erneut eingebracht. Es konnte hierdurch erreicht werden, dass der Bundesrat das Thema erneut in den Entschließungen aufgenommen hat. Er bittet hierin die Bundesregierung “den Bedarfen der Praxis gerecht zu werden und zu prüfen, ob und inwieweit eine stärkere Einbindung der Veranlasser – sei es durch Regelungen oder Information und Sensibilisierung – erfolgen kann und die ausführenden Gewerke mit praxisgerechten Hilfestellungen zu unterstützen. “
Bewertung: Der ZDB hatte sich mit anderen Verbänden der Bauwirtschaft und des Handwerks im Novellierungsverfahren aus mehreren Gründen gegen die zusätzlichen Genehmigungs- und Nachweispflichten ausgesprochen. Zum einen wegen des hieraus erneut entstehenden erheblichen Bürokratieaufwandes, der zusätzlichen Kosten, sowie aufgrund der Auslegungsfähigkeit des Abbruchbegriffs und mögliche Verzögerungen von Bauvorhaben, die durch Genehmigungsverfahren entstehen könnten. Die Kritik wurde zumindest teilweise berücksichtigt und in die Begründung des Gesetzes aufgenommen, dass der Abbruchbegriff eng auszulegen sei und insbesondere Tätigkeiten der funktionalen Instandhaltung keine Abbrucharbeiten darstellen.
Insbesondere die Bewertung und Abgrenzung, ob es sich um genehmigungspflichtige Abbrucharbeiten im niedrigen Risikobereich oder Tätigkeiten der funktionalen Instandhaltung handelt, stellt für den Arbeitgeber keine einfache Aufgabe dar. Dies bietet dem Arbeitgeber zwar einen Spielraum, birgt aber auch die Gefahr der Fehlbeurteilung, die zu einem Bußgeld führen kann. Die neue Technische Regel für Gefahrstoffe TRGS 519, die frühestens Ende 2026 zu erwarten ist, soll hierzu klarstellende Regelungen enthalten.
Positiv ist, dass der Anregung der Verbände mit der Einführung einer Genehmigungsfiktion und einer Übergangsfrist gefolgt wurde. Die Genehmigungsfiktion sorgt dafür, dass Bautätigkeiten nicht durch beantragte aber noch nicht erteilte Genehmigungen verzögert werden. Die Übergangsfrist gibt den Unternehmen Zeit, bestehende Anzeigen zu aktualisieren.
Mit der erneuten Kritik an der nicht ausreichend ausgestalteten Mitwirkungspflicht des Veranlassers im Rahmen der Asbest-Erkundung ist es dem ZDB gelungen klarzustellen, dass das Thema weiterhin große Relevanz für die betroffenen Betriebe hat und in Zukunft auch weiter verfolgt werden wird.
Wesentliche Kernaufgabe für das Baugewerbe ist es, die Beschäftigten mit den notwendigen Qualifikationen auszustatten, wenn Tätigkeiten mit Asbest ausgeführt werden sollen. Wie bereits vorstehend ausgeführt, muss bereits heute die aufsichtsführende Person über eine Sachkundequalifikation (Anlage 4C) verfügen. Bis zum 05.12.2027 müssen alle Beschäftigten, die Tätigkeiten mit Asbest ausüben über Grundkenntnisse Asbest/Fachkunde und die verantwortliche Person über die Sachkundequalifikation verfügen.
Ergänzender Hinweis zur TRGS 519 und dem neuen modularen Qualifikationsmodul: Wie bereits erwähnt, wird die neue Version der TRGS 519 frühestens im Ende 2026 in Kraft treten. Spätestens dann werden die Kursanbieter auch das neue modulare Qualifikationsmodul umzusetzen. Dieses wurde bereits auf der Webseite der BAuA veröffentlicht, weshalb erkennbar ist, dass die zur Erlangung der verschiedenen Qualifikationen erforderlichen Lehreinheiten und sehr wahrscheinlich auch die Kosten für die Kurse ansteigen werden. Es ist daher zu empfehlen, die notwendigen Qualifikationen schnellstmöglich (ggf. auch vor Ablauf der Übergangsfristen) zu erwerben, bevor Schulungsanbieter ihre Kurse in der Stundenzahl und Schulungsgebühr anheben.
Erlangte Qualifikationsnachweise gelten sechs Jahre und müssen dann durch Fortbildungsnachweise verlängert werden. Bereits nach dem bisherigen System erlangte Qualifikationen gelten weiter und müssen im Rahmen der regulären Geltungsdauer von sechs Jahren durch einen Fortbildungsnachweis erneuert werden. Die aktuelle Liste der anerkannten Lehrgangsträger wird halbjährlich überarbeitet und kann über die Fachdatenbank der LASI (Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik unter https://lasi-info.com/) abgerufen werden.
Ihr Ansprechpartner:
Jan Beutel
040/2263255-17
E-Mail: beutel@bau-innung.de