Umwelt- und Arbeitsschutz

2. Schutz vor UV-Strahlung

Die ersten sonnenintensiven Tage werden allseits positiv wahrgenommen und stimmen auf die wärmere Jahreszeit ein. Gleichzeitig darf jedoch gerade im Baugewerbe nicht außer Acht gelassen werden, dass die Belastungen durch UV-Strahlung bereits im Frühjahr deutlich zunehmen und mit gesundheitlichen Risiken für die Beschäftigten verbunden sind. Hautkrebs durch UV-Strahlung gehört auch weiterhin zu den am häufigsten gemeldeten Berufskrankheiten.

Schutzmaßnahmen sollten daher frühzeitig greifen und sich konsequent am jeweils aktuellen UV-Index orientieren, der über Wetterberichte und gängige Wetter-Apps abrufbar ist. Bereits ab einem UV-Index von 3 sind Schutzmaßnahmen erforderlich. Dies ist seit August 2025 in der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A5.1 „Arbeitsplätze in nicht allseits umschlossenen Arbeitsstätten und Arbeitsplätzen im Freien“ konkretisiert.

Nach dem sog. TOP-Prinzip stehen technische (z. B. Verschattung), organisatorische (z. B. Pausenzeiten) und persönliche (z. B. Sonnencreme und Arbeitskleidung) Maßnahmen zur Verfügung, um Beschäftigte vor den Gefahren der UV-Strahlen bei der Arbeit zu schützen. Einige dieser Schutzmaßnahmen (Arbeitsmittel zur Verschattung) und Schutzbekleidung (z. B. Kopfbedeckung, Nackenschutz, Arbeitskleidung mit UV-Schutz, Kühlkleidung) werden durch die BG BAU mittels Arbeitsschutzprämien finanziell gefördert. Von diesen Fördermitteln sollte Gebrauch gemacht werden und können hier beantragt werden:  https://www.bgbau.de/service/angebote/arbeitsschutzpraemien. 

Wichtig ist jedoch auch das Angebot der UV-Vorsorgeuntersuchungen an die Mitarbeiter. Die Arbeitgeber sind seit Sommer 2019 verpflichtet, ihren Beschäftigten eine arbeitsmedizinische Vorsorge in Bezug auf natürliche UV-Strahlung anzubieten, wenn diese im Freien einer solchen Strahlung von regelmäßig einer Stunde oder mehr je Tag ausgesetzt sind (vgl. Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge sowie Arbeitsmedizinische Regel AMR 13.3.). Inhalte der Vorsorge sind insbesondere ein Beratungsgespräch und eine Untersuchung. Der Arbeitnehmer entscheidet frei, ob er dieses Angebot wahrnehmen möchte. 

Die Einführung einer Pflichtvorsorge konnte 2019 nur durch gezieltes politisches Einwirken und durch Abschluss einer Sozialpartnervereinbarung abgewendet werden, mit der sich die Sozialpartner zur Intensivierung der Förderung und Aufklärung der Arbeitnehmer und Arbeitgeber hinsichtlich der Risiken und Schutzmaßnahmen vor UV-Strahlen verpflichtet haben. Die Einführung der Pflichtvorsorgeuntersuchung würde bedeuten, dass Arbeitnehmer bis zur Durchführung einer entsprechenden Untersuchung einem Beschäftigungsverbot unterliegen würden. Die geringe Anzahl von Arbeits- und Betriebsmedizinern würde die Situation verschärfen, da Engpässe der Vorsorgetermine damit vorprogrammiert wären.

Die Sozialpartnervereinbarung sieht vor, dass die Vorsorge neben den Ärzten des Arbeitsmedizinischen Dienstes der BG und der Ärzte, die die Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder „Betriebsmedizin“ führen auch von anderen zugelassenen Haus- bzw. einschlägigen Fachärzten durchgeführt werden können. Hiernach ist den im Freien tätigen Beschäftigten eine UV-Vorsorgeuntersuchung anzubieten, wenn diese arbeitstäglich mindestens eine Stunde, an mindestens 40 % der Arbeitstage, von April bis September zwischen 10:00 Uhr und 15:00 Uhr UV-Strahlung ausgesetzt sind. 

Das Angebot sollte, wenn die betrieblichen Umstände dies erlauben, vor erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit ausgesprochen werden und einmal pro Kalenderjahr wiederholt werden - auch, wenn das Angebot zuvor abgelehnt wurde. 

Wir empfehlen, die entsprechende Vorsorge den Mitarbeitern anzubieten und diese zu motivieren – in den weniger arbeitsintensiven Monaten – von diesem Angebot Gebrauch zu machen. Nur durch eine rege Inanspruchnahme der freiwilligen Angebotsvorsorge kann nachgewiesen werden, dass bereits die Angebotsvorsorge ein geeignetes Mittel ist, um Beschäftigte über die Risiken der natürlichen UV-Strahlung aufzuklären und vor ihnen zu schützen. Andernfalls ist zu erwarten, dass von Seiten des BMAS zur Erreichung der Schutzziele die Einführung einer Pflichtuntersuchung für notwendig erachtet wird.

Um Unternehmen bei der Präventionsarbeit zu unterstützen, stellt die BG BAU ab sofort neue Schulungsmaterialien sowie einen umfangreichen Workshop zum Thema UV-Schutzonline zur Verfügung. Mit diesen Materialien können Betriebe ihre Beschäftigten für den richtigen Schutz vor UV-Strahlung sensibilisieren und gezielt unterweisen.

Darüber hinaus können Mitgliedsbetriebe der BG BAU auch dieses Jahr wieder kostenlose Sonnenschutzpakete für ihre Beschäftigten bestellen. Diese enthalten unter anderem Sonnenschutzcreme mit hohem Lichtschutzfaktor, eine Trinkflasche sowie Informationsmaterial zum Schutz vor UV-Strahlung und Hitze.

Weiterführende Informationen stellt die BG BAU unter www.bgbau.de/uv-schutz-bau zur Verfügung.


Ihr Ansprechpartner:

Jan Beutel

040/2263255-17

E-Mail: beutel@bau-innung.de

Zurück
Zurück

Wirtschaft und Statistik

Weiter
Weiter

Technik und Normung