Arbeits- und Tarifrecht

10. Handreichung zur Befristung ab Erreichen der Regelaltersgrenze

Mit der Einführung der sog. Aktivrechte wurde die Befristungsregelung des § 41 Abs. 2  SGB VI neu gefasst. Die BDA hat eine Handreichung erarbeitet. 

Zum 1. Januar 2026 ist das Gesetz zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur Gleichstellung der Kindererziehungszeiten in Kraft getreten und damit auch eine neue Befristungsrege lung für ältere Arbeitnehmer in § 41 Abs. 2 SGB VI (vgl. Infodienst 01 vom 20.01.26, Arbeits u. Tarifrecht, Ziff. 4 ).  

Nach der Neuregelung des § 41 Abs. 2 SGB VI gilt das sog. Vorbeschäftigungsverbot für  kalendermäßige Befristungen gemäß § 14 Abs. 2 TzBfG unter bestimmten Bedingungen  nicht für Personen, die die Regelaltersgrenze erreicht haben. Dadurch wird eine Rückkehr in  den Betrieb des ehemaligen Arbeitgebers im Rahmen eines befristeten Arbeitsverhältnisses  ermöglicht. 

Die Neuregelung des § 41 Abs. 2 SGB VI schafft eine erleichterte Möglichkeit der erneuten  befristeten Beschäftigung von Altersrentnern beim bisherigen Arbeitgeber. Das Festhalten an  einer Höchstdauer von zwei Jahren bei höchstens dreimaliger Verlängerung je kalendermäßig befristeten Vertrag ist im Falle einer Beschäftigung im Rentenalter allerdings nicht sachgerecht und unnötig. § 14 Abs. 2 S. 1 TzBfG soll ursprünglich eine Aushöhlung unbefristeter  Arbeitsverhältnisse verhindern. Eines solchen Schutzes bedürfen diese Beschäftigten, die  bereits rentenberechtigt sind, nicht mehr. Die zwingende Stückelung bewirkt nunmehr sogar  das Gegenteil. Sie verhindert längere Verträge und macht es erforderlich, dass eine längere  Beschäftigung immer wieder neu vertraglich vereinbart werden muss. Das ist wieder neue  und vor allem unnötige Bürokratie. 

Interessierte Mitglieder können die von der der BDA erarbeitete Handreichung in unserem Downloadcenter – nach Eingabe Ihres Passwortes - unter  

http://www.bau-innung.de/arbeits-und-tarifrecht 

in der Rubrik Arbeits-, Tarif- und Sozialrecht / Infodienst Downloads herunterladen. 

11. BMF veröffentlicht FAQ-Katalog zur Aktivrente 

Das Bundesministerium der Finanzen hat einen FAQ-Katalog zur steuerlichen Förde rung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rentenalter (Aktivrente) veröffent licht. Der Katalog dient der Orientierung und enthält auch Hinweise für Arbeitgeber. 

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat den FAQ-Katalog zum Aktivrentengesetz veröffentlicht. Das BMF weist dabei ausdrücklich darauf hin, dass die FAQ lediglich als “Orientierungshilfe” dienen und Entscheidungen zu konkreten Einzelsachverhalten dem örtlich  zuständigen Finanzamt obliegen.

Auf folgende Antworten der FAQ möchten wir besonders hinweisen: 

• Die Steuerbefreiung gilt nicht für Einnahmen aus selbstständigen Tätigkeiten oder aus  geringfügiger Beschäftigung (Minijobs). 

• Minijobs sind nicht begünstigt, da hierfür pauschale Sozialversicherungsbeträge gezahlt werden. 

• Hat der Arbeitgeber die Steuerbefreiung im Lohnsteuerabzug nicht berücksichtigt,  kann dieser in der Regel nachträglich korrigiert werden. Ist eine Korrektur nicht mehr möglich, kann die Aktivrente im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. 

• Bei Anwendung der Steuerklasse VI verlangen die FAQs ausschließlich eine Arbeitnehmerbestätigung, wonach die Steuerbefreiung nicht zeitgleich in einem anderen  Dienstverhältnis berücksichtigt wird. Darüberhinausgehende Nachweis- oder Prüfungspflichten sind nicht vorgesehen. 

Nicht beantwortet werden insbesondere haftungsrechtliche Fragen im Zusammenhang mit  dem Lohnsteuerabzug sowie Fragen zur Kombination der Aktivrente mit weiteren Entgeltbestandteilen (z. B. Sachbezüge und geldwerte Vorteile). Auch arbeits-, arbeitszeit- und tarifrechtliche Fragestellungen werden in den FAQs mit Stand vom 6. Februar nicht beantwortet.


Ihr Ansprechpartner:

Jan Beutel

040/2263255-17

E-Mail: beutel@bau-innung.de

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