Arbeits- und Tarifrecht
30. BAG: Kein Anscheinsbeweis des Zugangs bei Einwurf-Einschreiben
Die Vorlage des Einlieferungsbelegs und der Reproduktion des Auslieferungsbelegs eines Einwurf-Einschreibens erbringt beim sog. Scan-Verfahren der Deutschen Post AG keinen Anscheinsbeweis für die Zustellung der Sendung, weil diese auch bei regelkonformem Vorgehen vom Zusteller durch seine Unterschrift bestätigt und im elektronischen System erfasst wird, bevor sie tatsächlich erfolgt ist.
Sachverhalt: Im Streit war die Wirksamkeit einer ordentlichen krankheitsbedingten Kündigung. Der Kläger war in den letzten drei Jahren vor Ausspruch der Kündigung jeweils mehr als sechs Wochen arbeitsunfähig erkrankt, so dass die Beklagte den Kläger u.a. im August 2022 zu einem betrieblichen Eingliederungsmanagement (bEM) eingeladen hat. Nachdem der Kläger im Folgejahr erneut an mehr als 30 Arbeitstagen arbeitsunfähig erkrankte, lud die Beklagte den Kläger daraufhin mit Schreiben vom 11.10.2023 erneut zu einem bEM ein. Der Zugang dieses als sog. Einwurf-Einschreiben versandten Schreibens ist streitig.
Einwurf-Einschreiben werden von der Deutschen Post AG wie folgt zugestellt:
Der Zusteller dokumentiert die Auslieferung ausschließlich über seinen Scanner. Am Zustellungsort angekommen steht er vor dem Hausbriefkasten des Empfängers und vergewissert sich, dass der Name des Empfängers an seinem Hausbriefkasten steht. Dann scannt er die Einlieferungsnummer des Einschreibens mit seinem Scanner. Die Einlieferungsnummer wird durch das Scannen im Scanner-System hinterlegt. Sodann unterschreibt der Zusteller auf dem Eingabefeld des Scanners mit seiner Unterschrift und dokumentiert so den Vorgang. Das Datum wird automatisch im System hinterlegt. Der Zusteller beendet den Systemvorgang im Scanner und wirft den Brief anschließend in den Hausbriefkasten. Die Daten werden sofort vom Scanner in das Tracking-System der Deutschen Post AG übertragen.
Zwischen den Parteien wurde in der Zeit nach dem 11.10.2023 kein bEM durchgeführt. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 15.12.2023. ArbG und LAG gaben der Klage statt.
Entscheidung: Die Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg. Auch nach Auffassung des BAG (Urteil vom 7.5.2026 – 2 AZR 184/25) ist die ordentliche krankheitsbedingte Kündigung sozial ungerechtfertigt. So war nach Auffassung des BAG der Arbeitgeber darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass auch ein bEM nicht dazu beigetragen haben könnte, neuerlichen Arbeitsunfähigkeitszeiten entgegenzuwirken. Gem. § 167 Abs. 2 S. 1 SGB IX sei der Arbeitgeber grundsätzlich gehalten, weitere Versuche eines bEM zu unternehmen, wenn der Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres, nachdem er die Durchführung eines bEM abgelehnt habe, erneut mehr als sechs Wochen durchgängig oder wiederholt arbeitsunfähig gewesen sei.
Die Beklagte sei ihrer Verpflichtung, dem Kläger erneut ein bEM anzubieten, nicht nachgekommen. Für den bestrittenen Zugang des bEM-Einladungsschreibens vom 11.10.2023 sei die Beklagte beweisfällig geblieben. Es bestehe kein Anscheinsbeweis zugunsten der Beklagten, dass das bEM-Einladungsschreiben dem Kläger zugegangen sei. Bei dem „Scan-Verfahren“ könne von einem Anscheinsbeweis für den Zugang nicht ausgegangen werden. Nach dem regelkonformen Verfahrensablauf werde die Bestätigung der Auslieferung bereits erteilt, bevor das Einwurf-Einschreiben in den Briefkasten des Empfängers eingelegt werde.
Damit entfalle der für die Annahme eines Anscheinsbeweises maßgebliche Anknüpfungszeitpunkt einer wahrheitsgemäßen Bestätigung einer bereits erfolgten Zustellung. In diesem Fall begründet der gewöhnliche Geschehensablauf keine gegenüber einem einfachen Brief signifikant erhöhte Wahrscheinlichkeit dafür, dass eine Sendung tatsächlich in den Briefkasten eingelegt wurde.
Praxishinweis: Das BAG befasst sich mit der praktisch sehr relevanten Frage des Zugangs von Arbeitgebererklärungen durch Einwurf-Einschreiben und legt dar, dass das Einwurf-Einschreiben der Deutschen Post AG keineswegs eine rechtssichere Methode darstellt, um Arbeitgebererklärungen - wie z. B. Kündigungen, Weisungen oder eben Einladungsschreiben zum bEM - rechtssicher zuzustellen. Das sog. Scan-Verfahren der Deutschen Post AG bietet weder den Nachweis noch einen Anscheinsbeweis einer ordnungsgemäßen Zustellung.
Arbeitgeber sind daher leider auf die Zustellung durch eigenen Boten oder persönliche Übergabe angewiesen, um einen rechtssicheren Zugang von Arbeitgebererklärungen zu gewährleisten.