Arbeits- und Tarifrecht
31. Saison-KUG: Winterbeschäftigungsumlage
Die Höhe der Winterbeschäftigungsumlage bleibt auch 2027 auf dem abgesenkten Niveau von insgesamt 1 Prozent.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat mitgeteilt, dass der gemeinsamen Vereinbarung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes entsprochen wird, die Höhe der Winterbeschäftigungsumlage auf dem abgesenkten Niveau von derzeit 1 Prozent auch für das Jahr 2027 zu belassen. Noch nicht entsprochen wurde dem Vorschlag, eine entsprechende Regelung auch für das Jahr 2028 zu treffen.
Nach Informationen des ZDB ist die Rücklage, die von der Bundesagentur für Arbeit verwaltet wird, so hoch, dass eine entsprechende Beibehaltung des abgesenkten Umlagesatzes auch in 2028 möglich wäre, ohne dass dadurch die Liquidität gefährdet wird. Der ZDB wird sich daher im Jahr 2027 für das Jahr 2028 um eine Beibehaltung der aktuellen Regelung bemühen.
Bedauerlich ist, dass das Bundesarbeitsministerium die bislang in § 9 Abs. 3 Winterbeschäftigungsverordnung vorgesehene Deckelung der Erstattung der Verwaltungskosten durch die Branche an die Bundesagentur für Arbeit für die Administration des Wintergeldes streichen wird. Der Deckel für die Erstattung der Verwaltungskosten in Höhe von 17,5 Millionen € galt bislang lediglich für das Baugewerbe, nicht aber für die anderen unter die Verordnung fahrenden Branchen (Gerüstbau, Dachdecker, Garten und Landschaftsbau).
Das Bundesarbeitsministerium hat außerdem klargestellt, dass die vorhandenen Mittel aus der Winterbeschäftigungsumlage nicht für ein so genanntes Klima-Kurzarbeitergeld oder HitzeKuG genutzt werden können. Hierzu wurde auf tarifvertragliche Regelungen in anderen Branchen (Dachdecker, Gerüstbau) verwiesen. Eine Finanzierung müsste daher vollumfänglich durch die Branche selbst erfolgen.