Baurecht
16. VOB/B wirksam einbezogen?
Im unternehmerischen Geschäftsverkehr kann die VOB/B in einen Bauvertrag auch dadurch einbezogen werden, dass sie nach einem vom Auftragnehmer vorformulierten Vertragsformular, dass auch andere Angebots- und Vertragsbedingungen enthält, ebenfalls Vertragsbestandteil sein soll. Wird die VOB/B allerdings nicht „als Ganzes“ einbezogen, so benachteiligt die vierjährige Verjährungsfrist für Mängelansprüche nach § 13 Abs. 4 VOB/B den Auftraggeber unangemessen und ist daher unwirksam. Dies hat das OLG Karlsruhe mit Urteil vom 12.09.2024 (Az.: 19 U 29/21) entschieden. Die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde hat der BGH mit Beschluss vom 14.01.26 (Az.: VII ZR 155/24) zurückgewiesen.
Der Fall: AN unterbreitet AG ein Angebot für die Ausführung bestimmter Bauleistungen. Auf der Rückseite dieses Angebotsformulars sind verschiedene Vertragsbedingungen vorformuliert, außerdem ist die Geltung der VOB/B, insbesondere von § 13 VOB/B ausdrücklich vorgesehen. AG beauftragt AN mit den Arbeiten und nimmt diese nach Fertigstellung auch ab. Nach über vier, aber noch innerhalb von fünf Jahren nach der Abnahme rügt AG Mängel. AN wendet unter Berufung auf den vereinbarten § 13 Abs. 4 Nr. 1 VOB/B Verjährung ein.
Das Urteil: Ohne Erfolg! Auf die vierjährige Verjährung des § 13 Abs. 4 Nr. 1 VOB/B kann sich AN nicht berufen. Er hat das Angebotsformular erstellt. Darin wird zwar auf die VOB/B Bezug genommen. Gleichzeitig enthalten die dort ebenfalls abgedruckten Angebotsbedingungen allerdings in §§ 3, 4, 12, 15 und 16 VOB/B Abweichungen von der VOB/B, diese ist also nicht "als Ganzes" vereinbart. Damit ist gemäß § 310 Abs. 1 S. 3 BGB die Inhaltskontrolle aller Vorschriften der VOB/B am Maßstab des AGB-Rechts eröffnet. Danach erweist sich die vierjährige Verjährungsfrist als wesentliche Abweichung vom gesetzlichen Leitbild, das in § 634a BGB eine fünfjährige Verjährungsfrist für Bauwerke vorsieht. Die Vereinbarung ist mithin unwirksam, es gilt das Gesetz mit der fünfjährigen Verjährungsfrist.
Fazit: Bei der Einbeziehung der VOB/B unterlaufen beiden Vertragsparteien immer wieder Fehler. Grundsätzlich gilt: Derjenige, der die VOB/B in sein Vertragsmuster einbezieht, ist Verwender der VOB/B im Sinne des AGB-Rechts. Demgemäß kann sich die andere Vertragspartei (der Verwendungsgegner) auf die Unwirksamkeit einzelner Vorschriften der VOB/B - bei denen es sich um nichts anderes handelt als um Allgemeine Geschäftsbedingungen - berufen, es sei denn, die VOB/B wird "als Ganzes" vereinbart. Dies ergibt sich aus § 310 Abs. 1 S. 3 BGB, der in kaufmännischen Geschäftsverkehr (nicht jedoch bei Verbrauchern!) die VOB/B in der Weise privilegiert, dass sie für den Fall der Vereinbarung "als Ganzes" nicht der AGB-Kontrolle unterliegt. Begründet wird dies mit dem insgesamt ausgewogenen Charakter der VOB/B die – sofern ohne Abweichungen vereinbart - zu einem vernünftigen Ausgleich zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer gelangt. Der AN hatte hier den Fehler gemacht, zwar einerseits die VOB/B zu vereinbaren, andererseits jedoch in seinen Vertragsbedingungen von dieser auch abzuweichen. Damit unterliegen alle Klauseln der VOB/B der AGB-Inhaltskontrolle. Dass eine vierjährige Verjährungsfrist den Verwendungsgegner benachteiligt, weil das Gesetz eben eine fünfjährige Verjährungsfrist vorsieht, unterliegt dann keinem Zweifel.