23. Anforderungen an einen Bedenkenhinweis
Ein Bedenkenhinweis des Auftragnehmers muss klar, vollständig und erschöpfend die nachteiligen Folgen der vorgesehenen Werkleistung sowie die sich daraus ergebenden Gefahren aufzeigen. Der Auftraggeber muss daraus konkret, detailliert und vollständig erkennen können, welche Tragweite die Nichtbefolgung des Hinweises hat. Ausnahmsweise reicht auch in einem VOB/B-Vertrag ein mündlicher Bedenkenhinweis. Dies hat das OLG München mit Beschluss vom 25.09.2023 (Az.: 9 U 7342/22 Bau) entschieden.
Der Fall: AG beauftragt AN mit dem Bau einer Tiefgarage. Bereits das Landgericht stellt durch Vernehmung des Bauleiters als Zeugen fest, dass allen Beteiligten bereits im Vorfeld bekannt war, dass die geplante Pflasteroberfläche niedriger als der ermittelte Wasserstand liege und es daher bei extremen Grundwasserständen zum Eindringen von Wasser kommen kann. Vor diesem Hintergrund weisen die Planer darauf hin, dass die Errichtung einer - sehr viel teureren - "weißen Wanne" erforderlich sei. Diese Umstände werden in einer Baubesprechung in Anwesenheit des AG ausführlich erläutert und anschließend auch in einem Baubesprechungsprotokoll festgehalten. Gleichwohl hält der AG nach Aussage des Zeugen "aus Kostengründen" an der geplanten Bauweise fest. Im weiteren Verlauf klagt AN Restwerklohn ein, AG rechnet mit Ersatzvornahmekosten auf und behauptet, AN habe keinen ordnungsgemäßen Bedenkenhinweis erteilt.
Die Entscheidung: Das sieht das OLG München - ebenso wie bereits das Landgericht - anders und weist den widerklagend erhobenen Anspruch auf Ersatzvornahmekosten durch einstimmigen Beschluss ohne mündliche Verhandlung als unbegründet zurück. Zwar handele es sich um einen Mangel, wenn die Tiefgarage bei extremen Grundwasserständen im Wasser stehe. Genau darüber sei AG jedoch im Vorfeld eingehend informiert gewesen, wie sich sowohl aus dem Baustellenprotokoll als auch aus den Aussagen des Zeugen ergibt. Zwar müsse ein Bedenkenhinweis klar, vollständig und erschöpfend sein, sodass AG konkret und vollständig darüber informiert sei, welche Risiken er eingehe. Genau diese Kenntnis habe AG hier jedoch gehabt. Daher habe er trotz Vorliegen eines Mangels keinen Anspruch auf die Mängelbeseitigungskosten. Darüber hinaus weist das OLG auch darauf hin, dass es sich bei den Mängelbeseitigungskosten - Herstellung einer "weißen Wanne" - ohnehin um Sowieso-Kosten gehandelt hätte, denn diese hätte errichtet werden müssen, wäre das Bauwerk von vornherein mangelfrei errichtet worden.
Fazit: Der Bedenkenhinweis ist das wichtigste Instrument des Bauunternehmers, um sich vor späterer Mängelgewährleistungsansprüchen zu schützen. Erkennt er, dass der Bauherr (oder auch sein Architekt!) eine mangelhafte Bauausführung plant und verlangt, so muss er darauf klar, vollständig und erschöpfend hinweisen. AG muss erkennen können, welches Risiko er eingeht, wenn er an der vorgesehenen Bauweise festhält. Hat AN diesen Hinweis erteilt, so entfällt seine Haftung! In einem VOB/B-Vertrag folgt dies aus § 13 Abs. 3 in Verbindung mit § 4 Abs. 3 VOB/B. Aber auch in einem BGB-Vertrag gilt - obwohl es an einer gesetzlichen Regelung fehlt - nichts anderes. Überflüssig sind hingegen in Bedenkenhinweisen zum einen Vorschläge für eine "bessere" Lösung. Im Gegenteil, solche ungebetenen (und daher auch unbezahlten) Planungshinweise sind sogar gefährlich. Funktioniert nämlich die vom AN vorgeschlagene alternative Planung nicht, so haftet er dafür!
Ebenso überflüssig ist der Hinweis, dass er - der AN - von der Haftung frei werde. Dies folgt nämlich in einem VOB/B-Vertrag bereits aus § 13 Abs. 3 in Verbindung mit § 4 Abs. 3 VOB/B, für den BGB-Vertrag aus der baurechtlichen Kooperationspflicht.
24. Verjährung von Vergütungsansprüchen zum Jahresende 2026
Unternehmen des Baugewerbes sollten rechtzeitig vor dem Jahresende 2026 überprüfen, ob offene Vergütungsansprüche zu verjähren drohen.
Bauunternehmen sollten insbesondere zum Jahresende regelmäßig überprüfen, ob offene Vergütungsansprüche verjähren könnten. Für die Verjährung von Vergütungsansprüchen aus Bauleistungen gilt folgendes:
Die Verjährung beginnt grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem die geltend gemachten Ansprüche entstanden sind. Ein Anspruch ist entstanden, wenn er vom Gläubiger (Auftragnehmer), ggf. gerichtlich, geltend gemacht werden kann. Dies ist bei Vergütungsansprüchen der Zeitpunkt, in dem die Fälligkeit eingetreten ist.
Sofern für den Vertrag das BGB-Werkvertragsrecht gilt, wird die Vergütung grundsätzlich mit der Abnahme und bei Bauverträgen, die nach dem 01.01.2018 abgeschlossen wurden, zusätzlich mit der Erteilung einer prüffähigen Schlussrechnung fällig (vgl. § 641 Abs. 1 und § 650g Abs. 4 Nr. 2 BGB).
Sollte vertraglich die Geltung der VOB/B vereinbart sein, so wird der Anspruch auf Vergütung erst (spätestens) 30 Tage nach Abnahme und Zugang der Schlussrechnung fällig (vgl. § 16 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B). Die Frist verlängert sich auf höchstens 60 Tage, wenn sie aufgrund der besonderen Natur oder Merkmale der Vereinbarung sachlich gerechtfertigt ist und ausdrücklich vereinbart wurde.
Eine Unterscheidung zwischen Ansprüchen aus Verträgen mit Privatleuten und solchen mit gewerblichen Auftraggebern muss wegen der mit dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz eingeführten einheitlichen, dreijährigen Verjährungsfrist nicht mehr getroffen werden. Mit Ablauf des Jahres 2026 verjähren damit Ansprüche auf Vergütung, die im Jahr 2023 fällig geworden sind.
Sollte eine Verjährung von Vergütungsansprüchen drohen, kann die Verjährung durch verschiedene Maßnahmen gehemmt werden (vgl. §§ 203 ff. BGB), z. B. durch Verhandlungen (§ 203 BGB) oder Maßnahmen der Rechtsverfolgung (§ 204 BGB), das heißt u. a. durch:
Klageerhebung
Zustellung eines Mahnbescheides
Prozessaufrechnung
Streitverkündung
Selbstständiges Beweisverfahren
Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren
Schiedsrichterliches Verfahren
Die Hemmung hat zur Folge, dass der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet wird, sich die Verjährungsfrist also um den Hemmungszeitraum verlängert (vgl. § 209 BGB).
Zu einem Neubeginn der Verjährung, also nicht zu einer bloßen Hemmung, kommt es durch Anerkenntnis des Schuldners (Auftraggebers), vgl. § 212 BGB. Ein Anerkenntnis kann z. B. in einer Abschlagszahlung oder Sicherheitsleistung bestehen (§ 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB).
Trotz weit verbreiteter Meinung wird die Verjährung nicht durch ein einfaches Mahnschreiben gehemmt. Auch der Neubeginn der Verjährung kann hierdurch nicht erreicht werden. Dies sollte unbedingt beachtet werden.