Sozialrecht

6. Private Altersvorsorge

Der Bundesrat hat der Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge zugestimmt.

Nach dem Deutschen Bundestag hat nun auch der Bundesrat in seiner Sitzung am 8. Mai 2026 dem vom Bundeskabinett vorgelegten Gesetzesentwurf zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge zugestimmt. Einer der Kernpunkte des Gesetzes ist die Schaffung eines Altersvorsorgedepots, in dem die Bürger mit Aktien, Fonds und Exchange Traded Funds (ETF) für das Alter sparen sollen. Angebote soll es nicht nur von privaten Finanzfirmen geben, sondern es ist auch ein staatliches Angebot geplant.

Die neue Ausgestaltung der steuerlichen Förderung wird für untere Einkommensgruppen, junge Menschen und Eltern von Kindern oder jungen Erwachsenen in Ausbildung besonders hohe Förderquoten erreichen. Auch Selbständige und Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke werden in die Förderung einbezogen. Die Förderung soll zudem verständlicher werden, indem künftig Eigenbeiträge bis zu einem für alle einheitlichen Maximalbetrag über Zulagen aufgestockt werden. Es wird auch weiterhin eine Günstigerprüfung zwischen der Auswirkung des Sonderausgabenabzugs und der Zulagenförderung stattfinden.

Inhalte des Gesetzes:

Wesentliche Regelungen des Gesetzes sind:

Produkte und Zertifizierungsanforderungen:

  • Förderung eines renditeorientierten und kostengünstigen Altersvorsorgedepots ohne Garantieanforderungen, Standardprodukt mit Kostendeckel (max. 1 % Effektivkosten),

  • Förderung von Garantieprodukten mit garantiertem Kapital zu Beginn der Auszahlungsphase mit zwei möglichen Garantiestufen in Höhe von 80 % oder 100 %,

  • Standardisierung der Produkte durch Fokus auf Altersvorsorge (z. B. keine Absicherung mehr gegen verminderte Erwerbsfähigkeit, Dienstunfähigkeit bzw. der Hinterbliebenen),

  • Verteilung der Abschlusskosten auf die Vertragslaufzeit,

  • Einführung eines reinen Auszahlungsproduktes zur Stärkung von Wechselmöglichkeiten zu Beginn der Auszahlungsphase,

  • Auszahlungsphase: Wahl zwischen lebenslanger Leibrente oder Auszahlungsplan bis zum 85. Lebensjahr ohne Restverrentungspflicht,

  • Anhebung der Altersgrenze auf 65 Jahre,

  • Bestandsschutz für bestehende Altersvorsorgeverträge - Bestandsverträge können mit bisheriger Förderung weitergeführt werden, auch ein Wechsel in die neue Förderung soll möglich sein

Steuerliche Förderung:

  • Die bisher geplante feste Zulage in Cent pro Euro Sparleistung wird durch eine prozentuale Förderung ersetzt. So soll die Zulage 50 % der im Beitragsjahr bis zu einer Höhe von 360 Euro geleisteten Altersvorsorgebeiträge und 25 % der im Beitragsjahr in einer Höhe von 360,01 Euro bis zu einer Höhe von 1.800 Euro geleisteten Altersvorsorgebeiträge betragen. Damit erhöhe sich insgesamt die maximale Grundzulage auf 540 Euro.

  • Eine Änderung gibt es auch bei der Zulage für Sparer mit Kindern, die bis zu einem Eigenbeitrag in Höhe von 300 Euro pro Jahr 100 Prozent beträgt.  

  • Bonuszulage von 175 € für Geringverdiener,

  • Berufseinsteigerbonus von 200 € pro Jahr für einen Zeitraum von drei Jahren,

  • Verzicht auf Restverrentung bei einem Auszahlungsplan im Konsens der Vertragsparteien sowie eine förderunschädliche Übertragung auf ein neues Altersvorsorgeprodukt sollen möglich sein.

Wichtig außerdem: die Einbeziehung von Selbständigen und von Pflichtversicherten berufsständischer Versorgungswerke in die Förderung.

Der überwiegende Teil des Gesetzes tritt am Tag nach dessen Verkündung in Kraft. Zuvor muss es von der Bundesregierung gegengezeichnet und vom Bundespräsidenten ausgefertigt werden. Ziel ist es, dass die neuen Altersvorsorgeprodukte ab dem 1. Januar 2027 auf den Markt kommen.


Ihr Ansprechpartner:

Jan Beutel

040/2263255-17

beutel@bau-innung.de


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