Arbeits- und Tarifrecht
23. Sozialkassentarifverträge: Tarifabschluss am 22. Mai 2026
Die Tarifvertragsparteien haben sich über die Entwicklung der Sozialkassenbeiträge verständigt.
Nach mehreren Spitzengesprächen haben sich ZDB, HDB und IG BAU über die zukünftige Ausgestaltung der Beiträge zu den Sozialkassenverfahren verständigt. Nach einem durchgeführten bundesweiten Abstimmungsverfahren hat sich eine breite Mehrheit für die Annahme eines entsprechenden Tarifvorschlages ausgesprochen. Danach wird es zu folgenden Änderungen kommen:
Urlaubskassenverfahren: Der Beitrag zum Urlaubskassenverfahren wird zum 1. Juli 2026 von 15,1 % um 0,4 Prozentpunkte auf 14,7 % abgesenkt.
Winterbeschäftigungsumlage: Die Absenkung der Winterbeschäftigungsumlage auf Arbeitgeberseite um 0,6 Prozentpunkte und auf Arbeitnehmerseite um 0,4 Prozentpunkte wird um weitere zwei Jahre für 2027 und 2028 verlängert.
Tarifliche zusätzliche Altersvorsorge:
a) Ausfinanzierung der umlagefinanzierten Rentenbeihilfe: Der für die Ausfinanzierung notwendige Kapitalstock ist erreicht. Die erzielten weiteren Überschüsse aus dem Kapital kommen zukünftig der kapitalgedeckten Tarifrente Bau zugute.
b) Tarifrente West: Der im VTV geregelte Beitragssatz zur tariflichen Altersvorsorge im VTV bleibt für den Westen bei 3,2 %. Der darin bisher enthaltene Solidarbeitrag für die Rentenbeihilfe entfällt. Die bisherige Beitragssatzzusage West im TV TZA erhöht sich von 2,3 % ab 1. Juli 2026 auf 3,2 %. Für die Unternehmen im Westen sind damit aber keine Mehrkosten verbunden, da nun die Beitragszusage in Höhe von 3,2 % in voller Höhe durch den Beitragssatz in Höhe von 3,2 % finanziert wird. Gleiches gilt für den Kopfbeitrag für Angestellte. Der Beitragssatz beträgt im VTV 67,00 €, während die Beitragszusage im TV TZA derzeit bei 48,00 € liegt. Diese wird nun kostenneutral auf 67,00 € angehoben.
c) Angleichung Tarifrente Bau Ost an West: Der Beitrag im VTV und die Beitragszusage im TV TZA erhöhen sich ab 1. Januar 2027 um insgesamt 1,0 Prozentpunkte auf dann 2,7 % und zum 1. Januar 2028 um weitere 0,5 Prozentpunkte auf dann 3,2 %. Auch hier erhöhen sich der Beitragssatz (VTV) sowie die Beitragszusage (TV TZA) in Stufen – diese werden noch rechnerisch festgelegt – auf 67,00 €. Damit ist die Angleichung der kapitalgedeckten Tarifrente Bau Ost-West vollzogen. Die Gegenfinanzierung erfolgt durch eine Absenkung der Beiträge zum Urlaubskassenverfahren bereits ab 1. Juli 2026 (siehe unter 1.) und eine Verlängerung der Absenkung der Winterbeschäftigungsumlage für 2027 und 2028 (siehe oben unter 2.).
d) Der Beitrag zur Altersvorsorge für Auszubildende - der aus dem Berufsbildungsbeitrag finanziert wird - erhöht sich in 2027 von 20,- € auf 25,- €, in 2028 von 25,- € auf 30,- € und ab 2029 jeweils in Höhe der prozentualen Lohnerhöhung des Vorjahres.
Weiterhin haben sich die Tarifvertragsparteien darauf verständig die Gespräche mit dem BMAS über eine Finanzierung eines "Klima-Kurzarbeitergeldes" aus staatlichen Mitteln fortzuführen.
Bewertung: Zwei Themen konnten einer Lösung zugeführt werden: die endgültige Ausfinanzierung der umlagefinanzierten Rentenbeihilfe und die Angleichung der Tarifrente Ost an West. Damit verfügt die Branche für die Zukunft über eine solide finanzierte, attraktive, einheitliche obligatorische tarifliche Altersvorsorge - und kann damit für sich eine Entwicklung abschließen, die in vielen Branchen nach den Ankündigungen aus der Politik über die zukünftigen Aufgaben der 2. und 3. Säule der Altersvorsorge noch starten werden. Die tarifliche Altersvorsorge wird damit auch zu einem tauglichen Instrument der Werbung für Arbeitnehmer und Auszubildende für die Baubranche.
Des Weiteren konnte durchgesetzt werden, dass aufgebaute, zu hohe Rücklagen im Urlaubskassenverfahren und bei der Winterbeschäftigungsumlage zu Gunsten der Baubetriebe abgebaut werden. Das bedeutet für die Betriebe im Westen sehr rasche Beitragsentlastungen und für die Betriebe im Osten eine Abfederung der Kosten, die durch die Angleichung der Tarifrente Bau Ost an West entstehen.
24. Bundestariftreuegesetz: FAQ-Papier zur Umsetzung
Die BDA stellt ein FAQ-Papier mit den wichtigsten Fragen und Antworten zur Anwendung des sogenannten Tariftreugesetzes des Bundes zur Verfügung.
Nach seiner Verkündung und Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt ist das Tariftreuegesetz des Bundes zum 1. Mai 2026 in Kraft getreten. Für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen des Bundes, z.B. bei Bau- und Dienstleistungsaufträgen, ist seitdem eine Zuschlagserteilung nur noch bei Abgabe eines Tariftreueversprechens über die Gewährung bestimmter Mindestarbeitsbedingungen möglich.
Die BDA hat eine Handreichung mit den wichtigsten Antworten zur Anwendung des Tariftreuegesetzes erarbeitet, an der auch der ZDB mitgewirkt hat.
Die Handreichung bündelt die wichtigsten Fragen und Antworten u.a. zu
dem Anwendungsbereich des Gesetzes,
dem Inhalt des Tariftreuversprechens,
dem neuen Verordnungsverfahren,
den Pflichten von Auftragnehmern und Arbeitgebern,
dem Zertifizierungsverfahren,
den Haftungsfragen,
den Kontrollen und Sanktionen.
Das Papier soll eine erste Orientierung bieten, rechtliche Hintergründe erläutern und praktische Hinweise geben, um die neuen Anforderungen durch das Gesetz besser zu verstehen und umzusetzen.
Das Bundestariftreuegesetz (BTTG) bedarf zur weiteren Anwendung noch der Einrichtung einer Clearingstelle und der Prüfstelle „Tariftreue“ sowie der Rechtsverordnungen des BMAS zum Zertifizierungsverfahren und vor allem der Rechtsverordnungen, die die konkreten Arbeitsbedingungen einer Branche regeln.
Den Erlass der Rechtsverordnungen wird der ZDB umfassend begleiten und wir werden fortlaufend darüber informieren.
25. Ausländerzentralregister
Das Ausländerzentralregister bietet Arbeitgebern zukünftig weitere Informationen über Entscheidungen im Rahmen von Visaverfahren.
Die Bundesagentur für Arbeit (BA) prüft bei der Zulassung von ausländischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zum inländischen Arbeitsmarkt die Voraussetzungen der Beschäftigung gemäß dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG) und der Beschäftigungsverordnung (BeschV).
Seit dem 1. Juli 2024 werden die Vorabzustimmungen zum Aufenthaltstitel nach § 36 Abs. 4 BeschV bereits digital erzeugt, im Ausländerzentralregister eingestellt und parallel im BA-Account des Arbeitgebers bereitgestellt. Ab voraussichtlich Ende Juli 2026 werden künftig auch weitere Entscheidungen zur Arbeitsmarktzulassung digital bereitgestellt und von der BA direkt in das Ausländerzentralregister (AZR) hochgeladen. Das umfasst die
die Arbeitserlaubnis zur Saisonbeschäftigung (§ 15a BeschV),
die Arbeitserlaubnis zur kurzzeitigen kontingentierten Beschäftigung (§ 15b BeschV),
das Einvernehmen bei Praktika (§ 15 Nr. 4 und 6 BeschV) und
die Vermittlungsbestätigung bei Ferienbeschäftigung (§ 14 Abs. 2 BeschV).
Visastellen und Ausländerbehörden können künftig direkt auf das Dokument im Ausländerzentralregister zugreifen. Arbeitgeber erhalten eine digitale Kopie über das Postfach in ihrem BA-Account. Ein gedrucktes Original ist damit künftig nicht mehr erforderlich, der zusätzliche Versand eines fälschungssicheren Dokumentes an den ausländischen Beschäftigten bzw. ihre Arbeitgeber entfällt.
26. Bundesrat lehnt Entlastungsprämie ab
Die geplante Entlastungsprämie fand keine Mehrheit im Bundesrat.
Der Bundesrat hat am 08. Mai 2026 überraschend die umstrittene Entlastungsprämie gestoppt. Der zustimmungspflichtige Gesetzentwurf erhielt nicht die notwendige Mehrheit.
Die Regierungskoalition hatte sich im April 2026 darauf verständigt, zur Abmilderung gestiegener Energie- und Mobilitätskosten es den Arbeitgebern zu ermöglichen, bis zum 30. Juni 2027 eine steuer- und beitragsfreien Entlastungsprämie von bis zu 1.000 Euro auszuzahlen. Es handelt sich um eine freiwillige Zahlung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn. Ein entsprechender Gesetzentwurf war kurzfristig in den Bundestag eingebracht und Ende April 2026 beschlossen worden.
Im Bundesrat kritisierten die Länder vor allem die Kosten der Prämie und deren Verteilung. Die von ihr verursachten Steuerausfälle müssten zu fast zwei Dritteln von Ländern und Kommunen getragen werden. Die zur Gegenfinanzierung vorgesehene Erhöhung der Tabaksteuer komme aber allein dem Bund zu.
Die Bundesregierung kann dazu nun den Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat anrufen, um einen Kompromiss zu finden.
Auch der ZDB hat in seiner Stellungnahme gegenüber dem Bundesministerium der Finanzen die Entlastungsprämie kritisiert und abgelehnt.