Technik und Normung

28. Merkblattsammlung Hoch- und Massivbau

Der Fachverband Hoch- und Massivbau des ZDB hat eine Merkblattsammlung mit praxisnahen und erprobten Hinweisen und Empfehlungen für den Hoch- und Massivbau veröffentlicht. 

Ziel der Veröffentlichung ist es, wichtige abrechnungstechnische und technische Informationen übersichtig und praxisnah bereitzustellen. Die Merkblattsammlung bündelt bewährte Merkblätter zu den Fachbereichen Abrechnungs- und Ausführungshinweise unter anderem zu folgenden Themen: 

  • Abrechnungshinweise - ATV DIN 18330 - Maurerarbeiten, 

  • Abrechnungshinweise - ATV DIN 18331 - Betonarbeiten, 

  • Abrechnungsweise - ATV DIN 18451 - Gerüstarbeiten, 

  • Abrechnungshinweise - ATV DIN 18300 Erdarbeiten sowie 

  • Merkblätter zu Toleranzen im Hochbau nach DIN 18202 und Toleranzen im Erdbau.

Interessierte Mitgliedsunternehmen können sich die Merkblattsammlung kostenlos in unserem Downloadcenter - nach Eingabe Ihres Passwortes - unter 

https://www.bau-innung.de/mitglieder/downloadcenter/technik-normung-umwelt-und-arbeitsschutz

in der Rubrik Technik, Normung, Umwelt und Arbeitsschutz / Infodienst Downloads 

herunterladen. 


Ihr Ansprechpartner:

Michael Seitz

040/2263255-10

seitz@bau-innung.de


29. Mitarbeit an DIN-Normen erbeten!

Der Hauptausschuss Tiefbau des DIN hat beschlossen, drei ATV DIN zu überarbeiten und bittet das Baugewerbe um Mitarbeit in den Arbeitsausschüssen.  

Folgende ATV DIN-Normen sollen überarbeitet werden:

  • ATV DIN 18306 "Entwässerungskanalarbeiten", 

  • ATV DIN 18307 "Druckrohrleitungsarbeiten außerhalb von Gebäuden", 

  • ATV DIN 18311 "Nassbaggerarbeiten".

Zur Mitarbeit in allen drei Arbeitsausschüssen werden noch fachkundige Mitarbeiter gesucht. Für die Bearbeitung ist ein Zeitraum von ca. zwei Jahren anzusetzen, wobei in diesem Zeitraum ca. sechs bis acht Sitzungen stattfinden werden.

Wir bitten unsere Mitgliedsunternehmen, die in den genannten Bereichen tätig sind, zu überlegen, ob die Inhaber oder leitenden Mitarbeiter dieser Unternehmen an der Überarbeitung der DIN-Vorschriften mitwirken können. Wir halten dies für dringend erforderlich, weil nur auf diese Weise praktische Erfahrungen in die Arbeit des DIN eingebracht werden können. 

Die DIN-Ausschüsse sind bereits heute überwiegend mit Vertretern der Baustoffindustrie sowie mit Hochschulprofessoren besetzt. Dadurch gerät die praktische Anwendbarkeit der Normen immer mehr ins Hintertreffen. Dies lässt sich nur vermeiden, wenn Praktiker an der Erarbeitung dieser Vorschriften mitwirken.

Interessierte Mitgliedsunternehmen wenden sich bitte an Herrn Seitz, der bei Bedarf auch nähere Informationen zur Verfügung stellt.


Ihr Ansprechpartner:

Michael Seitz

040/2263255-10

seitz@bau-innung.de


30. Gebäudemodernisierungsgesetz beschlossen 

Das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) löst das bisherige Gebäudeenergiegesetz (GEG) ab und tritt schrittweise in Kraft. Für unsere Mitglieder haben wir hier die wichtigsten Änderungen zusammengefasst: 

Mit dem GModG wird nunmehr das in der europäischen Gebäuderichtlinie (EPBD) vorgesehene Nullemissionsgebäude-Standard eingeführt. Das Nullemissionsgebäude muss einen sehr geringen Energiebedarf haben und darf keine betriebsbedingten Treibhausgasemissionen aus fossilen Brennstoffen verursachen. Der Standard gilt für Gebäude der öffentlichen Hand ab 2028, für alle übrigen Neubauten ab  2030. 

Auch das Referenzgebäudeverfahren zur energetischen Bilanzierung bleibt erhalten. Allerdings wird auf das sogenannte "baubare Referenzgebäude" umgestellt. Das zu errichtende Gebäude darf den Wert des Referenzgebäudes dabei zukünftig nicht mehr überschreiten, statt nur einen Bruchteil davon einhalten zu müssen.

Die Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz werden mit dem GModG aktualisiert. Gebäude müssen demnach so geplant werden, dass der Sonnenenergieeintrag durch geeignete bauliche Maßnahmen begrenzt wird.

Die Lebenszyklusbetrachtung betrifft die Bilanzierung der Treibhausgasemissionen von Gebäuden über seinen gesamten Lebenszyklus - von der Herstellung der Bauprodukte über die Bau- und Nutzungsphase bis zum Rückbau. Ab 2028 sind bei Neubauten mit mehr als 1.000 m² Nutzfläche die Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen zu ermitteln und im Energieausweis anzugeben. Ab 2030 gilt dies für alle Neubauten. Verbindliche Grenzwerte wurden allerdings zunächst nicht eingeführt.

Auch für Nichtwohngebäude werden erstmals Mindestenergiestandards eingeführt. Ziel ist es, die energetisch schlechtesten 16 % des Nichtwohngebäudebestandes bis 2030 und die schlechtesten 26 % bis 2033 zu verbessern. Hierzu legt das GModG Schwellenwerte für die Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes auf Grundlage des Referenzgebäudes fest. Zur Erfüllung der Anforderungen kommen sowohl Maßnahmen an der Gebäudetechnik als auch an der Gebäudehülle in Betracht.

Für Wohngebäude im Bestand sieht das GModG keine vergleichbaren Mindestenergiestandards vor, hier soll die Sanierungsrate weiterhin vor allem über Förderprogramme gesteuert werden.

Die größte Änderung erfolgt im Bereich Gebäudetechnik und Heizung. Neben Wärmepumpen, Fernwärmeanschlüssen, Biomasseheizungen, Solarthermie- und Hybridlösungen können weiterhin auch Gas- und Ölheizungen und KWK-Anlagen eingebaut werden. Für Gas- und Ölheizungen gilt jedoch die viel diskutierte "Bio-Treppe". Danach müssen mindestens 10 % ab 2029, ab 2030 15 %, ab 2035 30 % und ab 2040 60 % der bereitgestellten Wärme aus Biomethan, Bioöl, biogenem Flüssiggas oder klimaneutralem Wasserstoff erzeugt werden. 

Eine weitere Neuerung betrifft die Solarenergiepflicht auf Gebäuden. Ab dem Jahr 2027 gilt für neuerrichtete Nichtwohngebäude mit einer Nutzfläche von mehr als 250 m² die Pflicht, Solarenergieanlagen (Photovoltaik oder Solarthermie) zu installieren. Bis 2030 wird diese Pflicht auch auf alle Neubauten inklusive Wohngebäuden ausgeweitet. Zusätzlich greift die Solarpflicht ab 2028 bei Nichtwohngebäuden im Bestand mit mehr als 500 m² im Falle umfassender Dachsanierungen, für die eine energetische Gesamtbewertung des Gebäudes nach den Vorgaben des GModG erforderlich wird. Ausnahmen sind vorgesehen, wenn eine Solaranlage nachweislich unwirtschaftlich ist.

Schließlich werden auch die Energieausweise angepasst. Künftig sind Energieausweise digital und maschinenlesbar auszustellen. Für Nichtwohngebäude werden erstmals Effizienzklassen eingeführt, und zwar nach der EU-weit harmonisierten Skala A bis G. Bei Wohngebäuden bleibt hingegen die Skala A+ bis H bestehen. Dabei ist die Klasse A Gebäuden vorbehalten, die den Standard eines Nullemissionsgebäudes erfüllen, während die Klasse G die energetisch schlechtesten 15 % desjeweiligen nationalen Gebäudebestandes abbildet.

Das Gebäudemodernisierungsgesetz tritt gestaffelt in Kraft, in der ersten Stufe gelten die Regelungen zur Abschaffung der 65 % Energieeffizienzpflicht beim Heizungstausch und die Einführung der Bio-Treppe unmittelbar nach Verkündung im Bundesgesetzblatt. Die Vorschriften zur Umsetzung der europäischen Gebäuderichtlinie, darunter die neuen Referenzgebäude, die Lebenszyklusbetrachtung, die Mindestenergiestandards für Nichtwohngebäude usw. treten in der zweiten Stufe sechs Monate nach der Verkündung in Kraft. Die dritte Stufe greift ab 2028, dann gelten auch die Vorgaben für die Lebenszyklusbetrachtung.


Ihr Ansprechpartner:

Michael Seitz

040/2263255-10

seitz@bau-innung.de


31. Ersatzbaustoffverordnung: Zweite Novelle geplant 

Grundsätzlich ist die Novelle zu begrüßen. Sie enthält unter anderem bei den Untersuchungsverfahren, der betrieblichen Probenahme, den Grundwasserdeckschichten, den elektronischen Verfahren, der Voranzeigefrist und dem Sammellieferungsschein wichtige Verbesserungen. Ziel es ist ausdrücklich, die Ersatzbaustoffverordnung praxisnäher auszugestalten.

Gleichzeitig besteht an mehreren Stellen noch Änderungs- und Klarstellungsbedarf, damit die vorgesehenen Erleichterungen tatsächlich bei den Unternehmen ankommen und mineralische Ersatzbaustoffe nicht weiterhin durch vermeidbare Verfahrenshürden gegenüber Primärbaustoffen benachteiligt werden.

Den Referentenentwurf finden interessierte Mitgliedsunternehmen hier.

Die Beteiligungsfrist für eine Stellungnahme war bis zum 06. August 2026 extrem kurz, sodass wir unsere Mitgliedsunternehmen leider nicht mehr einladen konnten, sich an dieser Befragung zu beteiligen. Unser Zentralverband hat jedoch die wesentlichen Punkte in die Umfrage eingebracht.


Ihr Ansprechpartner:

Michael Seitz

040/2263255-10

seitz@bau-innung.de


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