Vergaberecht
9. Vergabebeschleunigungsgesetz: Bundestagsbeschluss
Der Bundestag hat das Vergabebeschleunigungsgesetz am 29. April 2026 verabschiedet.
Auch nach der neuen Gesetzeslage bleibt es im Grundsatz beim Primat der Losvergabe. Demnach sind öffentliche Aufträge grundsätzlich losweise zu vergeben und Lose dürfen (nur) zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern. Erst ab einem Auftragsvolumen vom doppelten EU-Schwellenwert (für Bauvergaben ca. 11 Mio. Euro) ist eine Gesamtvergabe auch aus zeitlichen Gründen zulässig, aber nur, wenn diese entweder aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaschutz finanziert wird oder unter das Infrastruktur-Zukunftsgesetz fällt. Das - noch zu beschließende - Infrastruktur-Zukunftsgesetz bezieht sich auf Bundesfernstraßen, Bundesschienenwege, Bundeswasserstraßen sowie Flugplätze. Die Neuregelung würde im § 97a GWB eingefügt. Nach wie vor ist aber § 97 Abs. 4 GWB verankert, dass mittelständische Interessen bei der Vergabe vornehmlich zu berücksichtigen sind. Mit anderen Worten: Bis zu einer Vergabesumme von 11 Mio. Euro bleibt die Rechtslage unverändert.
Das Vergabebeschleunigungsgesetz zustimmungspflichtig, daher muss auch der Bundesrat noch zustimmen. Nach der Zustimmung des Bundesrates kann das Gesetz frühestens am 1. Juli 2026 in Kraft treten. Wir werden weiter berichten.
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