Steuern

7. E-Rechnung: Finanzministerium präzisiert Übergangsregeln 

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 23. Februar 2026 wichtige Punkte zur Anwendung der ERechnung in der Bauwirtschaft klargestellt. 

Diese Ergänzungen waren notwendig, nachdem die Bauverbände – darunter auch der ZDB – nach Veröffentlichung des BMF-Schreibens vom 15.10.2025 weitere Fragen gestellt hatten. 

Im Folgenden finden Sie die wichtigsten Ergebnisse:

1.Leistungsbeschreibung bei Bauleistungen

Bis 30. Juni 2030 gilt eine erleichterte Übergangsregel:

  • Im strukturierten Teil der ERechnung müssen nur die Summen pro Gewerk enthalten sein.

  • Das vollständige Leistungsverzeichnis kann als lesbare Anlage (z. B. PDF) beigefügt werden.

  • Die ERechnung muss eindeutig auf diese Anlage hinweisen.

Damit bleibt die bisherige Praxis für die Bauwirtschaft vorerst möglich.

Strukturierte Dateien (z. B. GAEBXML) dürfen zusätzlich beigefügt werden, sind aber nicht verpflichtend.

2.Abschlagszahlungen

Auch für Abschlagszahlungen gilt bis 30. Juni 2030 eine Übergangsregel:

  • Die Auflistung der bereits geleisteten Abschläge darf weiterhin in einer Anlage zur Schlussrechnung erfolgen.

  • Diese Anlage kann ebenfalls unstrukturiert (PDF) sein, sofern in der ERechnung darauf verwiesen wird.

Damit bleibt die bisherige Vorgehensweise länger nutzbar als ursprünglich vorgesehen.

3.Befristung und Ausblick

Die Übergangsregeln sind nicht endgültig.

Mit Einführung des neuen VIDAMeldesystems wird das BMF prüfen, ob weitere Anpassungen notwendig sind. Es ist daher mit weiteren Änderungen in den kommenden Jahren zu rechnen.

4.Einschätzung für die Bauwirtschaft

Die Klarstellungen sind ein wichtiger Schritt, da viele Softwarelösungen derzeit noch nicht in der Lage sind, umfangreiche Leistungsverzeichnisse vollständig im strukturierten Format abzubilden.

Die Möglichkeit, Anlagen weiterhin zu nutzen, schafft kurzfristig Entlastung. Gleichzeitig bleibt ein technisches Problem bestehen: 

Wenn wesentliche Inhalte nur in PDFAnlagen stehen, können Rechnungen nicht automatisiert geprüft werden. Dies wird besonders relevant, wenn ab 2027 digitale Rechnungskorrekturen verpflichtend werden sollen.

Der ZDB setzt sich daher dafür ein, diese Pflicht erst 2030 – parallel zur Einführung des VIDASystems – verbindlich zu machen.

5.Noch offene Punkte

Folgende Themen sind weiterhin ungeklärt:

  • kumulierte Abschlags- und Schlussrechnungen,

  • Umsetzung des Gutschriftverfahrens zur Korrektur einer ERechnung,

  • technische Vorgaben für digitale Rechnungskorrekturen (z. B. Document Type, Minuszeichen).

Die Verbände arbeiten gemeinsam mit dem BMF und den Softwareherstellern an Lösungen.

Das entsprechende ergänzende Schreiben des BMF vom 23.02.2026 sowie das ursprüngliche Schreiben vom 15.10.2025 steht in unserem Downloadcenter – nach Eingabe Ihres Passwortes unter - 

http://www.bau-innung.de/steuern

in der Rubrik Steuern/ Infodienst Downloads zur Verfügung. 


Ihr Ansprechpartner:

Björn Söllner

040/2263255-23

soellner@bau-innung.de

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