Baurecht

8. Architekt entwirft Bauvertrag: Widerrufsrecht des Verbrauchers?

In einem Vertrag, der ausschließlich unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln geschlossen wurde (Fernabsatzvertrag) ist es ohne Bedeutung, ob der Verbraucher bei Abschluss des Vertrages von einem Architekten unterstützt wird, und zwar auch dann, wenn dieser den Vertrag im Wesentlichen gestaltet hat. Gleiches gilt für Nachtragsvereinbarungen. Gegen einen Widerruf des Verbrauchers bleibt dem Unternehmer aber die Einwendung der rechtsmissbräuchlichen Ausübung des Widerrufsrechts unter engen Voraussetzungen erhalten. Dies hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 05.03.2026 (Az.: Rs C-564/24) auf Vorlage des Kammergerichts vom 09.04. 2024 (Az.: 21 U 61/23) entschieden.

Der Fall: AG, eine Verbraucherin, beauftragt AN mit Gerüstbauarbeiten, die dem Umbau eines der AG gehörenden Mehrfamilienhauses dienen sollen. Der Vertrag wird von dem Architekten U entworfen und an verschiedene Gerüstbauer per E-Mail übersandt. AN gibt darauf ein Angebot gleichfalls per E-Mail ab und erhält den Zuschlag. Eine Widerrufsbelehrung enthält das Angebot des AN nicht. Knapp ein Jahr später, nachdem die Baumaßnahme beendet ist, stellt AN seine Schlussrechnung. AG widerruft daraufhin den Vertrag unter Hinweis auf die Regeln zum Fernabsatzvertrag. AN klagt seine Schlussrechnung ein, AG begehrt widerklagend die Rückzahlung bereits geleisteter Abschläge in Höhe von über 90.000 EUR. Das Landgericht Berlin gibt AG Recht unter Hinweis auf das beim Fernabsatz bestehende Widerrufsrecht, welches Mangels Belehrung ein Jahr und zwei Wochen gelte (§ 312c i. V. m. § 312g BGB). AN legt Berufung ein. Das Kammergericht hat Zweifel, ob die Regeln über den Fernabsatzvertrag Anwendung finden können, wenn sich der Verbraucher zum Abschluss eines Vertrages einer dritten, sachkundigen Person bedient, die auch wesentlichen Einfluss auf den Vertragsinhalt hat. Da die Regel über das Widerrufsrecht beim Fernabsatzvertrag auf Europäischem Recht beruhen, bittet das Kammergericht den EuGH um eine Vorabentscheidung dieser Frage.

Das Urteil: Der EuGH bejaht ein Widerrufsrecht auch für den Fall, dass sich der Verbraucher einer dritten Person bedient, um den Vertrag zu schließen, und zwar selbst dann, wenn diese auf den Inhalt des Vertrages wesentlichen Einfluss hat. Noch weitergehend gelte dies auch für untergeordnete Nachtragsvereinbarungen, wenn diese ebenfalls nur mit Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen würden. Der Umstand, dass sich der Verbraucher eines anderen Unternehmers (hier des Architekten) bediene, um sich bei der Anbahnung und beim Abschluss des Vertrages unterstützen zu lassen, sei nicht geeignet, die unterlegene Position des Verbrauchers gegenüber dem anderen Unternehmer in Frage zu stellen und zwar selbst dann nicht, wenn der Architekt den Kontakt angebahnt und auf den Inhalt des Vertrages wesentlichen Einfluss genommen hat. Ebenso wenig sei der Vertrag deswegen gewerblichen oder beruflichen Zwecken zuzuordnen mit der Folge, dass der Auftraggeber auch weiterhin Verbraucher sei. Zweifel - so der EuGH - seien indes angebracht, ob es sich bei dem vorliegenden Vertrag überhaupt um einen Fernabsatzvertrag im Sinne des europäischen Rechts handele. Die Ausführungen des Kammergerichts bei der Vorlage deuten nach Auffassung des EuGH darauf hin, dass der Vertrag nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- und Dienstleistungssystems angeboten wurde. Letztlich lässt der EuGH diese Frage aber - weil vom Kammergericht so nicht gestellt - offen. 

Schließlich führt der EuGH aus, dass dem AN grundsätzlich der Einwand des Rechtsmissbrauchs zustehe. Der Nachweis einer solchen missbräuchlichen Praxis setze aber zum einen objektive Umstände voraus, aus denen sich ergebe, dass mit der formalen Einhaltung der rechtlichen Regelung deren Ziel nicht erreicht werde und zum anderen den Nachweis der Absicht des AG, sich daraus einen Vorteil zu verschaffen, der ihm nach Treu und Glauben nicht zustehe.

Fazit: Der EuGH bleibt bei seiner extrem verbraucherfreundlichen Rechtsprechung, für die er ohnehin bekannt ist. Nicht einmal dann, wenn ein sachkundiger Helfer den Vertrag entwirft und an den späteren Auftragnehmer übersendet, führt dies zu einer Ausnahme vom Widerrufsrecht gemäß § 312c i. V. m. § 312g BGB. Eine geradezu aberwitzige Konstellation: AN muss dem Vertrag, den der Architekt für den Verbraucher entworfen und ihm zur Abgabe eines Angebots übersandt hat, eine Widerrufsbelehrung beifügen, will er einem späteren Widerruf des AG entgehen! Interessant ist allerdings eine andere Erwägung des EuGH. Dieser äußert nämlich Zweifel, ob hier überhaupt ein Fernabsatzvertrag vorliegt. Zwar wurde der Vertrag hier ausschließlich per Fernkommunikationsmitteln geschlossen (E-Mail), aber ein typisches Gerüstbauunternehmen dürfte wohl eine Webseite besitzen, allerdings nicht eine solche, die ein auf den Fernabsatz gerichtetes Vertriebs- und Dienstleistungssystem beinhaltet. Allerdings sagt das Kammergericht in seinem Vorlagebeschluss hierzu nichts. Es ist denkbar, dass hier die deutsche Regelung sogar strenger ist, als es das Europarecht verlangt! In § 312c BGB findet sich nämlich eine negative Formulierung ("es sei denn, dass der Vertrag nicht im Rahmen eines über den Fernabsatz organisierten Vertriebs- und Dienstleistungssystems erfolgt") was zu einer Beweislastumkehr führt zulasten des AN. AN muss also beweisen, dass es sich nicht um ein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebs- und Dienstleistungssystem handelt. Dieser Beweis dürfte aber für AN stets schwer zu führen sein. 

Schließlich urteilt der EuGH, dass dem AN der Einwand des Rechtsmissbrauchs erhalten bleibt. Hierzu muss er jedoch beweisen, dass zum einen objektiv die Regelung des Widerrufsrechts im konkreten Fall in einer Weise genutzt wird, durch die das Ziel dieser Regelung nicht erreicht werden kann und zudem subjektiv, dass AG (von Anfang an?) die Absicht hatte, sich dadurch einen ungerechtfertigten Vorteil zu verschaffen. Auch dieser Beweis dürfte kaum jemals zu führen sein. Deshalb bleibt es dabei: Ist Vertragspartner ein Verbraucher, so ist dem Vertragsangebot des Bauunternehmers auch dann eine Widerrufsbelehrung beizufügen, wenn dieses Angebot auf den Vertragsentwurf eines Architekten abgegeben wird. Man darf im Übrigen gespannt sein, wie das Kammergericht diesen Fall nun auf Basis der „Segelanweisung“ des EuGH endgültig entscheidet. Wir werden weiter berichten.

9. LV beschreibt Leistung: Kein Nachtrag!

Ein Unternehmer kann keine Mehrvergütung beanspruchen, wenn die hinter dem Nachtrag stehenden Leistungen vom beauftragten Leistungsverzeichnis bereits erfasst und mit den dort aufgeführten Einheitspreisen abgegolten werden. Dies hat das Kammergericht mit Urteil vom 13. Februar 2026 (Az.: 21 U 13/26) entschieden.

Der Fall: AG, ein öffentlicher Auftraggeber beauftragt AN, einen Malerbetrieb, mit der Durchführung von Malerarbeiten an einer Schule. Die VOB/B ist vereinbart. Die Fenster des zu bearbeitenden Gebäudes haben unterschiedliche Größen und weisen jeweils zwei oder mehr äußere und innere Flügel auf. Für die Bearbeitung der Fenster finden sich im LV mehrere Positionen. Eine bestimmte Position sieht z. B. eine Erneuerungsbeschichtung der Außenflügel vor. In anderem LV-Positionen ist eine näher beschriebene Überholungsbeschichtung der Innenseiten der äußeren Flügel und beide Seiten der inneren Flügel sowie des Fensterkastens vorgesehen. Alle Fenster weisen ein bis zwei senkrechte und waagerechte Pfosten auf. Der Holzrahmen der Fenster ragt an der Außenseite etwas über den Putz in die Fensteröffnung hinein. Dieser Bereich ist im Leistungsverzeichnis nicht gesondert beschrieben. AN meint, diese Leistung sei im Ursprungsauftrag nicht enthalten und verlangt hierfür eine Mehrvergütung. AG meint hingegen, die Leistung sei bereits im ursprünglichen LV beschrieben.

Das Urteil: Nach Auffassung des Kammergerichts kann AN eine Nachtragsvergütung nicht verlangen! Das Kammergericht legt die betreffenden LV-Positionen aus und kommt zu dem Schluss, für ein fachkundiges Unternehmen sei es ohne weiteres zu erkennen, dass sämtliche aus Holz hergestellten und lackierten Teile der Fenster bearbeitet werden sollen. Unterschieden werde in den Positionen lediglich danach, ob die zu bearbeitenden Flächen nach außen hin liegen (Erneuerungsbeschichtung) oder innen angeordnet sind (Überholungsbeschichtung). AN habe erkennen müssen, dass der Anstrich der Erhaltung und Sanierung dient, weshalb eine Ausnahme für untergeordnete Teilbereiche der jeweiligen Fenster nicht sinnvoll sei. Deshalb sei der nach innen vorspringende Teil des Fensterkastens ebenfalls zu bearbeiten gewesen. Deshalb müsse AN auch dann, wenn die Leistungsbeschreibung bestimmte Teile des Fensters nicht ausdrücklich zur Bearbeitung aufführe, als sachkundiger Betrieb davon ausgehen, dass die Überarbeitung sämtlicher hölzernen Bereiche der Fenster gewünscht und beauftragt sei.

Fazit: Die Frage, ob eine bestimmte Leistung im Leistungsverzeichnis bepreist ist oder nicht, führt sehr häufig zu Streit. Während der Auftraggeber naturgemäß der Auffassung ist, die Leistung sei im LV beschrieben, sucht der AN häufig Bereiche, die nicht beschrieben sind und fordert hierfür eine zusätzliche Vergütung. Nach ständiger Rechtsprechung sind Leistungsverzeichnisse, die Bestandteil des Vertrages werden, nach den für Verträge geltenden Grundsätzen auszulegen. Dabei ist nicht am Wortlaut zu haften, sondern von einem sinnvollen Ganzen auszugehen. Deshalb kann bei einer Gesamtbetrachtung des Vertrages dieser von einem fachkundigen Unternehmen durchaus dahin zu verstehen sein, dass auch nicht explizit beschriebene Leistungen ausgeführt werden sollen und deshalb in den Preis einzukalkulieren sind. Im vorliegenden Fall war die Auslegung des AN, nicht ausdrücklich erwähnte Teile des Fensters seien nicht zu bearbeiten, tatsächlich eher fernliegend. Andererseits: Die Grenzen sind fließend. Gerade bei schlechten Leistungsbeschreibungen beruft sich der AG nur zu gerne darauf, auch nicht beschriebene Leistungsteile seien von der Leistungsbeschreibung umfasst und daher nicht nachtragsfähig. Im Zweifel lohnt sich in solchen Fällen stets eine Bieterfrage!


Ihr Ansprechpartner:

Michael Seitz

040/2263255-10

seitz@bau-innung.de

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