Arbeits- und Tarifrecht
15. Tarifpolitik: Lohn- und Gehalt
Ab 1. April 2026 sind die tariflichen Löhne, Gehälter und Ausbildungsvergütungen im Baugewerbe bundeseinheitlich auf gleichem Niveau.
Ab dem 1. April 2026 erhöhen sich die tariflichen Löhne und Gehälter sowie die Ausbildungsvergütungen. Sie sind dann in den TV Lohn (West) und (Ost) sowie in den TV Gehalt (West) und (Ost) für das Baugewerbe bundesweit angeglichen. Damit endet ein insoweit ein langer Prozess.
Weitere Entwicklung: Noch vorhandene kleine strukturelle Unterschiede in den Tarifverträgen (West) und (Ost) - beispielsweise die noch weiter bestehende Lohngruppe 2b im Westen und unterschiedliche Härtefallregelungen - werden voraussichtlich Gegenstand der kommenden Lohn- und Gehaltsrunde 2027 sein, die dann mit dem Abschluss einheitlicher bundesweiter Tarifverträge zu Lohn und Gehalt enden könnte. Unterschiede bestehen weiterhin noch in den tariflichen Regelungen zum 13. Monatseinkommen, der Tarifrente Bau im TV TZA und VTV, den tariflichen vermögenswirksamen Leistungen und der tariflichen Zusatzrente im TV TZR. Zur Tarifrente Bau laufen aktuell bereits Gespräche über den weiteren Angleichungsprozess. Die Tarifverträge über vermögenswirksame Leistungen haben durch die Einbettung dieser Leistungen in den Arbeitgeberbeitrag für die tarifliche Zusatzrente TV TZR etwas an Bedeutung verloren.
Bewertung: Die Tendenz hin zu bundesweit einheitlichen tariflichen Regelungen kann zwar dazu beitragen, zwischen tarifgebundenen Unternehmen gleiche Wettbewerbsbedingungen zu schaffen. Dabei darf aber nicht außer Acht gelassen werden, dass tarifgebundene Unternehmen auch mit nicht-tarifgebundenen Betrieben um Bauaufträge konkurrieren. Soweit es dabei um öffentliche Bauaufträge von Seiten des Bundes oder der Bundesländer geht, können die geltenden Tariftreueregelungen und allgemeinverbindliche Tarifverträge ebenfalls keine absolut gleichen Wettbewerbsbedingungen schaffen, sondern sie nur annähern.
Weiterhin zeigen die Erhebungen von SOKA-BAU über die tatsächlich von den Betrieben gezahlten Löhne (siehe Infodienst 04/2026)), dass die Marktlöhne in den einzelnen Bundesländern erhebliche Unterschiede ausweisen - und vermutlich auch in den Flächenstaaten selber regionale Gefälle bei den Löhnen zwischen wirtschaftsstarken und schwachen Regionen bestehen werden.
Hinzuweisen ist zu guter Letzt darauf, dass anhand der statistischen Daten unterschiedlichster Institutionen wie Destatis, SOKA-BAU, Rentenversicherung und Institut der Deutschen Wirtschaft feststellbar ist, dass wir in Deutschland eine sogenannte positive Lohndrift haben - also die tarifliche Lohnentwicklung von der tatsächlichen Lohnentwicklung - den Marktlöhnen - überholt wird. Grund hierfür ist - trotz einzelner Problembranchen der deutschen Wirtschaft - der Fach- und Arbeitskräftemangel, der die Preise für Arbeit hochtreibt.
Insofern ist die tarifliche Angleichung sicherlich ein interessantes Datum, welches aber von den tatsächlichen Entwicklungen am Markt bislang und auch zukünftig überlagert wird. Für das Bauunternehmen selber kann aber der Ausweis, tarifgebunden zu sein und tariflich zu bezahlen, ein Qualitätsmerkmal für Auftraggeber und Arbeitsplatzbewerber sein.
16. Ermittlungsergebnisse der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) 2025
Die FKS hat die Arbeitsergebnisse für das Jahr 2025 bekannt gegeben.
Im Rahmen des Bündnisses gegen Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung in der Bauwirtschaft hat die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) die aktuellen Zahlen der Arbeitsergebnisse des Jahres 2025 sowie als Vergleich dazu die Daten der Vorjahre 2023 und 2024 mitgeteilt. Die Zahlen umfassen das Bauhaupt- und Baunebengewerbe einschließlich Gerüstbau, Elektro- und Maler- und Lackiererhandwerk.
Festgestellt werden kann, dass die Zahl der bei den Arbeitgebern durchgeführten Prüfungen mit 5.514 (Vorjahr: 5.612) weiter zurückgegangen ist. Die Prüfungen lagen 2022 noch im fünfstelligen Bereich. Etwas abgenommen hat die Zahl der abgeschlossenen Strafverfahren von nunmehr 8.939 (Vorjahr: 9.310). Die Summe der Geldstrafen hat sich im Vorjahresvergleich dabei erhöht von insgesamt 2,2 Mio. € auf 2,5 Mio. €, die Summe der Freiheitsstrafen in Monaten ist nahezu stabil geblieben bei 3.873.
Schwerpunkte bei der Sanktionierung sowohl bei den Freiheitsstrafen wie auch bei den Geldstrafen ist der Straftatbestand der Beitragsvorenthaltung gemäß § 266a StGB, während der Leistungsmissbrauch gemäß § 263 StGB dagegen in den Hintergrund tritt. Die ermittelten Schadenssummen lagen mit 378 Mio. € etwas über dem Vorjahresniveau (369 Mio. €). Davon entfallen 10 Mio. € (fast dreimal so viel wie im Vorjahr mit 3,6 Mio. €) nur 3,01 Mio. € auf den Leistungsmissbrauch nach § 263 StGB.
Im Bereich der Ordnungswidrigkeitenverfahren konnten insgesamt 5.371 Fälle abgeschlossen werden, was ungefähr dem Vorjahresniveau entspricht (Vorjahr: 5.191 Fälle). Der Schwerpunkt lag bei den Mindestlohnverstößen nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (604 Fälle) vor den Leistungsmissbrauchsfällen nach SGB II und SGB III (476 Fälle, Anstieg gegenüber Vorjahr mit 358 Fällen) und den Mindestlohnverstößen nach dem Mindestlohngesetz (348 Fälle). Insgesamt wurden Geldbußen in Höhe von 7,4 Mio. € verhängt. Das bedeutet eine Absenkung der Summe der Geldbußen gegenüber dem Jahr 2024 (8,0 Mio. €). Die gegenläufige Entwicklung zeigt sich bei der Schadenssumme bei den Ordnungswidrigkeitenverfahren, die im Jahr 2025 6,2 € Mio. betrug, gegenüber 1,5 € Mio. im Jahr 2024. Der Schwerpunkt lag auch hier wiederum bei den Sanktionierungen wegen Verstößen gegen das Arbeitnehmer-Entsendegesetz mit nahezu 50 % der Schadenssumme.
Es zeigt sich weiterhin, dass der in den letzten Jahren erfolgte Personalaufbau bei der Finanzkontrolle Schwarzarbeit immer noch nicht zu mehr Kontrollen geführt hat. Im Gegenteil, die Anzahl der Prüfungen weist in den letzten Jahren eine sinkende Tendenz auf. Die dennoch ermittelten gestiegenen Schadenssummen könnten auf einen besseren Datenabgleich im Vorfeld von Kontrollen zurückzuführen sein, so dass weniger Kontrollen dennoch zur Ermittlung von höheren Schadensfällen führen.
17. Bekanntmachung der Pfändungsfreigrenzen
Die Pfändungsfreigrenzen 2026 nach § 850c ZPO wurden im Bundesgesetzblatt bekannt gegeben.
Am 26. April 2026 wurden im Bundesgesetzblattdie Pfändungsfreigrenzen 2026 nach
§ 850c ZPO bekannt gegeben. Die unpfändbaren Beträge nach § 850c ZPO betragen ab
01. Juli 2026:
Für Arbeitseinkommen (Abs. 1) 1.587,40 € monatlich, 365,33 € wöchentlich und 73,06 € täglich.
Bei bestehender Unterhaltspflicht (Abs. 2 S.1) erhöht sich der Betrag nach Abs. 1 für die erste Person, der Unterhalt gewährt wird, um je 597,42 € monatlich, 137,50 € wöchentlich und 27,50 € täglich.
Für die zweite bis fünfte Person (Abs. 2 S. 2), der Unterhalt gewährt wird, erhöht sich der Betrag nach Abs. 1 um je 332,83 € monatlich, 76,60 € wöchentlich und 15,32 € täglich.
Die Beträge bei übersteigendem Arbeitseinkommen (Abs. 3), die für die Berechnung des unpfändbaren Einkommens unberücksichtigt bleiben, werden auf 4.866,30 € monatlich, 1.119,90 € wöchentlich und 223,99 € täglich erhöht.
18. Unternehmer-Info Bau: Arbeitsrecht Nr. 66/2026
Unser Zentralverband hat ein neues „Unternehmer-Info Bau: „Arbeitsrecht“ vorgelegt. Es trägt den Titel „Arbeitsmedizinische Vorsorge - Teil 2: Mitwirkungspflichten des Arbeitnehmers“ und wurde von Frau Rechtsanwältin Larissa Omonsky, Referatsleiterin Arbeits- und Sozialrecht, erarbeitet.Interessierte Mitgliedsunternehmen können ein Exemplar kostenlos in unserem Download-center - nach Eingabe Ihres Passwortes – unter
http://www.bau-innung.de/arbeits-und-tarifrecht
in der Rubrik Arbeits-, Tarif- und Sozialrecht/ Infodienst Downloads herunterladen.
Ihr Ansprechpartner:
Jan Beutel
040/2263255-17
E-Mail: beutel@bau-innung.de