Steuern
10. E-Rechnung: ZDB fordert praxistaugliche Übergangsregelungen
Der ZDB hat gemeinsam mit dem ZDH kurzfristige Klarstellungen sowie Übergangsregelungen für Rechnungskorrekturen infolge von Aufmaßprüfungen und Leistungsfeststellungen gefordert.
Der ZDB hat gemeinsam mit dem ZDH in einem Schreiben an das Bundesministerium der Finanzen (BMF) auf erhebliche praktische und rechtliche Probleme bei der Einführung der verpflichtenden E-Rechnung hingewiesen und kurzfristige Klarstellungen sowie Übergangsregelungen gefordert.
Hintergrund:
Ab dem 1. Januar 2027 müssen auch Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz von mehr als 800.000 Euro grundsätzlich elektronische Rechnungen ausstellen. Voraussetzung für eine erfolgreiche Umsetzung ist jedoch, dass die technischen und rechtlichen Rahmenbedingungen rechtzeitig vorliegen. Nach Auffassung von ZDB und ZDH ist dies derzeit nicht gewährleistet. Es fehlen insbesondere fehlen rechtssichere und praktikable Verfahren für Rechnungskorrekturen im Bauwesen.
Im Bauwesen gehören nachträgliche Anpassungen von Rechnungen aufgrund von Aufmaßprüfungen, Mengenänderungen und Leistungsfeststellungen zum täglichen Geschäft. Für diese bewährten Abläufe existiert derzeit jedoch keine praktikable digitale Nachfolgelösung.
Die Finanzverwaltung verweist bislang auf den Rechnungstyp „384 – Corrected Invoice“. Nach Auffassung von ZDB und ZDH löst dieser Ansatz das Problem jedoch nicht vollständig. Der Rechnungstyp regelt lediglich die formale Ausstellung einer Korrekturrechnung. Offen bleibt insbesondere, wie Prüffeststellungen des Auftraggebers digital, rechtssicher und maschinell verarbeitet an den Auftragnehmer übermittelt werden können.
Hinzu kommt, dass die Nutzung des Type Code 384 umfangreiche Anpassungen bestehender ERP- und Fakturierungssysteme voraussetzt. Die hierfür erforderlichen technischen Lösungen sind nach Einschätzung der Verbände bis Anfang 2027 nicht flächendeckend verfügbar.
Die Verbände schlagen daher eine praxistaugliche Übergangsregelung vor. Die eigentliche Leistungsbeschreibung soll weiterhin über das als Anlage beigefügte Leistungsverzeichnis erfolgen. Aufmaßänderungen und daraus resultierende Anpassungen der Bemessungsgrundlage sollen vorübergehend weiterhin in der unstrukturierten Anlage dokumentiert werden können. Eine nachträgliche digitale Korrektur des strukturierten Datensatzes mittels Type Code 384 soll in diesen Fällen zunächst nicht erforderlich sein.
Die Übergangsregelung sollte mindestens bis zur Entwicklung eines technisch funktionsfähigen und medienbruchfreien Korrekturverfahrens gelten, längstens bis zur Einführung des geplanten Meldesystems.
ZDB und ZDH warnen davor, dass eine Einführung der E-Rechnungspflicht ohne entsprechende Übergangsregelungen zu Verzögerungen bei Rechnungsprüfungen und Zahlungsabläufen sowie Liquiditätsbelastungen für die Betriebe führt.
Sollte kurzfristig keine praktikable Lösung gefunden werden, halten die Verbände eine Verlängerung der Übergangsfrist für die Ausstellung von E-Rechnungen für Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz von mehr als 800.000 Euro bis zum 31. Dezember 2027 für erforderlich.
Weiteres Vorgehen:
Der ZDB wird die Gespräche mit dem Bundesministerium der Finanzen gemeinsam mit dem ZDH fortsetzen und sich weiterhin für rechtssichere, praxistaugliche und digital umsetzbare Rahmenbedingungen bei der Einführung der E-Rechnung einsetzen.