Baurecht
20. Wer einmal plant, plant immer!
Hat der Unternehmer nach der Leistungsbeschreibung keine Planungsleistungen zu erbringen, so verbleibt die Planungsverantwortung sowohl bei Vereinbarung eines VOB/B-Vertrages als auch bei Vereinbarung eines BGB-Bauvertrages beim Besteller. Dies gilt auch für Leistungsänderungen. Dies hat das OLG München mit Beschluss vom 13.01.2025 (Az.: 9 U 2869/24 Bau) entschieden.
Der Fall: AN, ein Sanitärunternehmen, verlangt Restlohn von AG, einem Bauträger. Die Parteien schlossen einen Detailpauschalvertrag, die Geltung der VOB/B war nicht vereinbart. Zwar sollte AN die Planung durchsehen und übernehmen, Planungsleistungen waren ihm jedoch nicht übertragen. Später ändert AG die Planung, was zu Leistungsänderungen und Mehraufwendungen führt. AG lehnt die Zahlung ab und behauptet, AN sei für die Planung verantwortlich gewesen.
Die Entscheidung: Ebenso wie das Landgericht verurteilt das OLG München den AG zur Zahlung. Nach dem Leistungsverzeichnis seien dem AN Planungen nicht übertragen worden. Auch die Verpflichtung zur Durchsicht der Planung führe nicht zur Übernahme derselben. Auch hatte AN keine Planungsleistung abgerechnet. Er durfte daher entsprechend der (geänderten) Planung des AG bauen und kann dafür Mehrkosten verlangen.
Fazit: Die weit verbreitete Ansicht unter Bauunternehmern, die Planung liege stets beim Bauherrn, ist so nicht richtig. Vielmehr ist die Frage, wer für die Planung der Leistung verantwortlich ist, im Vertrag zu regeln. Recht häufig vereinbaren die Vertragsparteien auch, dass der Auftragnehmer teilweise Planungsaufgaben, so etwa die Ausführungsplanung übernimmt. Zudem stellt § 650c Abs. 1 S. 2 BGB ausdrücklich klar, dass nicht nur AG, sondern auch AN zu Planung verpflichtet sein kann. Maßgeblich ist also die Regelung im Vertrag. Ist die Planung danach einer der beiden Vertragsparteien zugewiesen, so bleibt es dabei auch in Bezug auf spätere Vertragsänderungen.
21. Mustervertrag: ZDB/ZVEH-Nachunternehmervertrag-Photovoltaik
Der ZDB hat zusammen mit dem Zentralverband der Deutschen Elektro- und Informationstechnischen Handwerke (ZVEH) einen neuen Mustervertrag Nachunternehmervertrag-Photovoltaik veröffentlicht.
Der neue Mustervertrag orientiert sich inhaltlich an dem allgemeinen ZDB-Mustervertrag Nachunternehmervertrag, berücksichtigt jedoch die speziellen Anforderungen einer Montage von Komponenten einer Photovoltaikanlage. Dies betrifft vor allem technische und rechtliche Besonderheiten bei vereinbarten Einzelleistungen zwischen dem Haupt- und dem Nachunternehmer mit Blick auf elektrotechnische Tätigkeiten.
Der neue Mustervertrag ist bereits auf das Vertragsverhältnis zwischen einem Zimmerer- und Holzbaubetrieb und einem Elektrofachbetrieb ausgerichtet, da mitunter Zimmerer- und Holzbaubetriebe mit Einzelleistungen zur Errichtung von Photovoltaikanlagen beauftragt werden.
Hierbei ist zu beachten, dass - je nach Sachverhalt - der Zimmerer- und Holzbaubetrieb sowohl Haupt- als auch Nachunternehmer sein kann und umgekehrt. Dadurch werden beide möglichen Konstellationen von Vertragsverhältnissen im Mustervertrag abgebildet.
Die Erarbeitung des neuen Mustervertrages erfolgte unter Mitwirkung weiterer betroffener Verbände sowie Berufsgenossenschaften. Für jeden beteiligten Verband wird es aus Gründen der Übersichtlichkeit einen eigenen Mustervertrag mit dem ZVEH geben, wobei der Inhalt aller Musterverträge übereinstimmend erarbeitet worden ist.
Zusätzlich zum ZDB/ZVEH-Nachunternehmervertrag-Photovoltaik wurde eine Verbändevereinbarung erarbeitet, bei der die betroffenen Verbände und Berufsgenossenschaften in einem gemeinsamen Dokument Anforderungen beschreiben, durch deren Einhaltung Gefährdungen durch Absturz und elektrische Gefährdungen bei der Errichtung von Photovoltaikanlagen minimiert werden.
Interessierte Mitglieder können den ZDB/ZVEH-Nachunternehmervertrag-Photovoltaik, sowie die Verbändevereinbarung in unsrem Downloadcenter – nach Eingabe Ihres Passwortes – unter
https://www.bau-innung.de/mitglieder/downloadcenter/bau-und-vergaberecht
in der Rubrik Bau- und Vergaberecht / Infodienst Downloads herunterladen.