Arbeits- und Tarifrecht
32. Anscheinsbeweis beim Einwurf-Einschreiben
Im Infodienst Ausgabe 12 vom 10.08.2026 (Arbeits- und Tarifrecht, Ziff. 30) haben wir über eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes informiert mit der sich das Bundesarbeitsgericht auf den Standpunkt gestellt hat, dass das von der Deutschen Post eingesetzte digitale Scan-Verfahren bei der Zustellung von Einwurf-Einschreiben keinen Anscheinsbeweis für den Zugang eines solchen Schreibens begründet.
Die Begründung lag im Ablauf des Zustellungsverfahrens. So kam der Zusteller am Zielort an, scannte die Einlieferungsnummer, unterschrieb auf dem Scanner und beendete den Systemvorgang. Erst danach warf der Zusteller den Brief in den Hausbriefkasten. Der Auslieferungsbeleg bestätigte nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichtes also nicht den bereits vollzogenen Einwurf, sondern allenfalls, dass ein solcher Einwurf unmittelbar bevorstand. Wenn aber die Dokumentation der Zustellung vor dem tatsächlichen Einwurf erfolgte, fehlten dem Bundesarbeitsgericht die notwendigen Voraussetzungen für einen Anscheinsbeweis der Zustellung.
Als Reaktion auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes hat die Deutsche Post nunmehr ihr Zustellungsverfahren geändert. Im aktuell genutzten Verfahren wird der Einwurf nach dem Scan zusätzlich digital bestätigt und mit Unterschrift sowie einer Bestätigung der Einlage im Scanner dokumentiert. Der Einwurf wird also nicht mehr nur vorab bestätigt, sondern nach der Darstellung der Post zusätzlich nach dem tatsächlichen Einwurf elektronisch dokumentiert.
Es spricht folglich einiges dafür, dass der geänderte Zustellprozess mit zusätzlicher Dokumentation des Einwurfs nunmehr wieder für einen Anscheinsbeweis einer Zustellung ausreichen dürfte.
Dennoch ist die Zustellung wichtiger Schreiben per Einwurf-Einschreiben risikobehaftet. In diesen Fällen ist die persönliche Übergabe unter Zeugen oder die Zustellung durch einen zuverlässigen Boten/Kurier weiterhin der sicherste Weg.