Steuern
12. Aktionsplan zur Bekämpfung von Steuer- und Finanzkriminalität
Die Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft unterstützen eine wirksame Bekämpfung organisierter Steuer- und Finanzkriminalität, warnen jedoch vor zusätzlichen Belastungen und Rechtsrisiken für steuerehrliche Unternehmen.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) haben am 16. Juli 2026 einen Aktionsplan zur entschlosseneren Bekämpfung von Steuer- und Finanzkriminalität vorgelegt. Der Aktionsplan umfasst insgesamt 26 Maßnahmen. Vorgesehen sind unter anderem Verschärfungen des Steuerstrafrechts, eine stärkere Bündelung behördlicher Ermittlungsstrukturen, eine intensivere Auswertung steuerlicher Daten sowie zusätzliche Melde-, Speicher- und Aufbewahrungspflichten für Unternehmen.
Die Spitzenverbänden der deutschen Wirtschaft haben mit einer Stellungnahme vom 15. September 2026 gegenüber den beiden federführenden Bundesministerien positioniert. Die Verbände unterstützen ausdrücklich das Ziel, organisierte Steuer- und Finanzkriminalität wirksam zu bekämpfen und Wettbewerbsverzerrungen zulasten rechtstreuer Unternehmen zu verhindern. Zugleich wird davor gewarnt, steuerehrliche Unternehmen durch unverhältnismäßige Pflichten, zusätzliche Bürokratie und erhöhte strafrechtliche Risiken zu belasten.
Besonders relevante Maßnahmen
Abschaffung der strafbefreienden Selbstanzeige
Besonders kritisch wird die vorgesehene Abschaffung der strafbefreienden Selbstanzeige in ihrer heutigen Form bewertet. Unternehmen bewegen sich in einem zunehmend komplexen steuerrechtlichen Umfeld. Fehler, Fehleinschätzungen und zunächst nicht erkannte steuerlich relevante Sachverhalte lassen sich auch bei wirksamen Tax-Compliance-Management-Systemen nicht vollständig ausschließen.
Die bestehenden Regelungen nach § 371 Abgabenordnung ermöglichen es Unternehmen, nachträglich erkannte Sachverhalte eigeninitiativ offenzulegen, zu korrigieren und die geschuldeten Steuern nachzuentrichten. Sie fördern damit die Steuerehrlichkeit und unterstützen betriebliche Kontroll- und Compliance-Prozesse. An der strafbefreienden Selbstanzeige sollte deshalb festgehalten werden. Gleichzeitig ist eine klare und praxistaugliche Abgrenzung zur steuerlichen Berichtigungspflicht nach § 153 Abgabenordnung erforderlich.
Verschärfung des Steuerstrafrechts
Der Aktionsplan sieht vor, den Strafrahmen für organisierte Steuerkriminalität auf bis zu 15 Jahre Freiheitsstrafe zu erhöhen und für besonders schwere Fälle der Steuerhinterziehung erneut einen Verbrechenstatbestand mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr einzuführen.
Bei der gesetzlichen Umsetzung muss eindeutig zwischen vorsätzlicher und organisierter Steuerkriminalität einerseits sowie bloßen Fehlern, fahrlässigen Pflichtverletzungen und vertretbaren Rechtsauffassungen andererseits unterschieden werden.
Die geplanten Verschärfungen dürfen nicht dazu führen, dass steuerehrliche Unternehmen aufgrund der Komplexität steuerlicher Sachverhalte einem unangemessenen Strafbarkeitsrisiko ausgesetzt werden.
Vereinfachung des Steuerrechts
Die angekündigte Vereinfachung des Steuerrechts durch Typisierungen und Pauschalierungen wird ausdrücklich begrüßt. Sie darf jedoch nicht auf einzelne Gruppen von Steuerpflichtigen beschränkt bleiben. Auch Unternehmen benötigen praktikable, rechtssichere und digitaltaugliche Regelungen, die zu einer tatsächlichen Verringerung der Nachweis-, Dokumentations- und Erklärungspflichten führen.
Dieses Ziel steht allerdings im Widerspruch zu weiteren Maßnahmen des Aktionsplans, die neue Melde-, Speicher- und Aufbewahrungspflichten vorsehen. Neue steuerliche Pflichten sollten daher nur eingeführt werden, wenn sie erforderlich und verhältnismäßig sind und nicht durch die Nutzung bereits vorhandener Daten oder einfachere Verfahren ersetzt werden können.
Verlängerung der Aufbewahrungsfristen
Abgelehnt wird die geplante Verlängerung der Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege auf 15 Jahre. Durch das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz war diese Frist erst kürzlich von zehn auf acht Jahre verkürzt worden. Eine erneute Verlängerung würde zusätzliche administrative und finanzielle Belastungen für die Unternehmen verursachen und dem Ziel des Bürokratieabbaus unmittelbar widersprechen.
Neue Ermittlungsstrukturen und Datennutzung
Eine bessere Zusammenarbeit und Vernetzung der zuständigen Behörden kann einen wichtigen Beitrag zur Bekämpfung organisierter und grenzüberschreitender Steuerkriminalität leisten. Neue Strukturen und Zuständigkeiten dürfen jedoch nicht zu parallelen Prüfungen, Mehrfachzuständigkeiten oder wiederholten Informationsanforderungen gegenüber Unternehmen führen.
Bereits vorhandene Informationen sollten nach dem Once-Only-Prinzip zwischen den zuständigen Behörden ausgetauscht werden. Erforderlich sind klar geregelte Zuständigkeiten, einheitliche technische Systeme sowie transparente und datenschutzkonforme Zugriffsrechte.
Bewertung
Die wirksame Bekämpfung von Steuer- und Finanzkriminalität liegt auch im Interesse der Bauwirtschaft. Steuerhinterziehung und Schwarzarbeit führen zu Wettbewerbsverzerrungen und benachteiligen diejenigen Unternehmen, die ihre gesetzlichen Verpflichtungen ordnungsgemäß erfüllen.
Die angekündigten Maßnahmen dürfen jedoch nicht von einem generellen Misstrauen gegenüber Unternehmen getragen sein.
Vor ihrer gesetzlichen Umsetzung ist eine umfassende rechtliche, wirtschaftliche und bürokratische Folgenabschätzung erforderlich. Die Bekämpfung organisierter Kriminalität muss mit einer spürbaren Vereinfachung des Steuerrechts, einer Beschleunigung steuerlicher Verfahren und einer stärkeren Berücksichtigung wirksamer Tax-Compliance-Systeme verbunden werden.
Interessierte Mitgliedsunternehmen können den Aktionsplan sowie die Stellungnahme in unserem Downloadcenter – nach Eingabe Ihres Passwortes – unter
https://www.bau-innung.de/mitglieder/downloadcenter/steuern
in der Rubrik Steuern / Infodienst Downloads herunterladen.
13. E-Rechnung: BMF nimmt zu Rechtsunsicherheiten Stellung
Das Bundesministerium der Finanzen hat auf eine gemeinsame Anfrage der Spitzenverbände zur E-Rechnung geantwortet und insbesondere zur Validierung, zur Belegung der Rechnungsfelder, zum Vorsteuerabzug sowie zur rechtlichen Bedeutung der „FAQ zur E-Rechnung“ Stellung genommen.
Die wesentlichen Aussagen:
1. Validierung elektronischer Rechnungen
Nach Auffassung des BMF dient die Validierung einer E-Rechnung lediglich als Hilfestellung bei deren Überprüfung. Sie ist keine rechtliche Voraussetzung für die Gültigkeit einer ERechnung.
Das BMF beabsichtigt daher nicht, ein staatliches Validierungstool bereitzustellen. Ebenso wird es aus Gründen der Gleichbehandlung keine bestimmte am Markt verfügbare Validierungsanwendung empfehlen. Schwierigkeiten bei der Nutzung privater Angebote müssen nach Auffassung des BMF von den jeweiligen Marktteilnehmern gelöst werden.
2. Belegung der E-Rechnungsfelder
Das BMF wird keine verbindlichen Vorgaben dazu machen, in welchen Feldern einer ERechnung die einzelnen umsatzsteuerlichen Pflichtangaben nach § 14 UStG abzubilden sind. Nach Ansicht des BMF fehlt es der deutschen Finanzverwaltung insoweit an der erforderlichen Zuständigkeit für die technische Umsetzung.
Soweit die europäische Rechnungsnorm EN 16931 Interpretationsspielräume eröffnet, können diese nach Auffassung des BMF nur durch das Europäische Komitee für Normung geschlossen werden.
Als praktische Hilfestellung verweist das BMF auf die von KoSIT und AWV erstellte Mappingtabelle zur Zuordnung der umsatzsteuerlichen Pflichtangaben zu den Feldern der EN 16931.
Die Tabelle ist bereits in den FAQ des BMF zur E-Rechnung verlinkt. Das BMF erwägt, in einem weiteren BMF-Schreiben nochmals ausdrücklich auf die Mappingtabelle hinzuweisen. Eine rechtsverbindliche Vorgabe zu ihrer Nutzung soll damit jedoch nicht verbunden sein.
3. Vorsteuerabzug nach Auslaufen der Übergangsregelungen
Nach Auslaufen der gesetzlichen Übergangsregelungen erfüllt im Regelfall nur eine ERechnung die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rechnung. Eine Papierrechnung oder eine Rechnung in einem anderen elektronischen Format stellt dann grundsätzlich keine ordnungsgemäße Rechnung mehr dar, sodass aus ihr kein regulärer Vorsteuerabzug möglich ist.
Das BMF weist allerdings darauf hin, dass unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne eine formal ordnungsgemäße Rechnung ein Vorsteuerabzug über den sogenannten objektiven Nachweis möglich bleibt. Maßgeblich sind insoweit die Regelungen in Abschnitt 15.2a Absatz 1a UStAE. Bei einer inhaltlich richtigen und vollständigen sonstigen Rechnung sollen die Voraussetzungen für einen solchen objektiven Nachweis regelmäßig erfüllt sein.
Ob der objektive Nachweis im jeweiligen Einzelfall tatsächlich geführt werden kann, hängt jedoch von den konkreten Umständen ab. Eine allgemeingültige Regelung ist nach Auffassung des BMF nicht möglich.
4. Rechtliche Bedeutung der FAQ des BMF
Das BMF bestätigt, dass im Zweifelsfall die Aussagen in einem BMF-Schreiben oder im Umsatzsteuer-Anwendungserlass den Ausführungen in den FAQ zur E-Rechnung vorgehen.
Die FAQ sollen einen schnellen und verständlichen Überblick über die Verwaltungsauffassung ermöglichen. Ihnen kommt jedoch keine Verbindlichkeit im Sinne einer Selbstbindung der Finanzverwaltung zu.
Das BMF ist bereit, gemeinsam mit den Ländern zu prüfen, ob einzelne Aussagen aus den FAQ künftig in BMF-Schreiben übernommen werden können. Wegen der fortlaufenden Entwicklungen bei der E-Rechnung könne jedoch nicht zu jedem Thema kurzfristig ein entsprechendes BMF-Schreiben veröffentlicht werden.
5. Kosten der europäischen Rechnungsnorm
Hinsichtlich der Kosten für die Nutzung der EN 16931 verweist das BMF auf laufende Beratungen auf europäischer Ebene. Deren Ergebnisse sollen zunächst abgewartet werden.
Fazit:
Die Antwort des BMF bringt für die Unternehmen in einzelnen Punkten Klarheit. Insbesondere wird bestätigt, dass das Ergebnis einer technischen Validierung nicht allein über die steuerliche Gültigkeit einer E-Rechnung entscheidet.
Weitergehende verbindliche Vorgaben zur technischen Belegung der Rechnungsfelder oder ein staatliches Validierungstool sind derzeit jedoch nicht vorgesehen. Für die betriebliche Umsetzung bleibt deshalb insbesondere die Mappingtabelle von KoSIT und AWV eine wichtige Orientierungshilfe, auch wenn ihre Anwendung nicht rechtsverbindlich vorgeschrieben ist.
Unternehmen sollten ihre Prozesse zur Erstellung, Übermittlung, Verarbeitung und Prüfung von E-Rechnungen weiterhin mit ihren Softwareanbietern sowie ihrer steuerlichen Beratung abstimmen. Besondere Aufmerksamkeit sollte der vollständigen und inhaltlich richtigen Abbildung der Rechnungspflichtangaben gewidmet werden.
Die Möglichkeit eines Vorsteuerabzugs über den objektiven Nachweis sollte nicht als reguläre Alternative zur ordnungsgemäßen E-Rechnung eingeplant werden. Sie bleibt von den Umständen des Einzelfalls abhängig.