Umwelt- und Arbeitsschutz
12. BG BAU: Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung
Änderungen im Zuge der Neufassung der DGUV Vorschrift 2.
Die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG BAU) wird die an den Arbeitsmedizinischen-sicherheitstechnischen Dienst der BG BAU (ASD) angeschlossenen Mitgliedsbetriebe in der kommenden Woche über die Änderungen informieren, die sich aus der Neufassung der Unfallverhütungsvorschrift „Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ (DGUV Vorschrift 2) ergeben. Die uns hierzu per E-Mail von der BG BAU erreichte Verbändeinformation, möchten wir Ihnen mit der Bitte um Kenntnisnahme und Beachtung zur Verfügung stellen:
Freitag, 11. September 2026 09 - PRESSE_BGBAU <presse@bgbau.de
Neufassung der DGUV Vorschrift 2
Sehr geehrte Damen und Herren,
zum 01. Januar 2027 tritt die überarbeitete Unfallverhütungsvorschrift „Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ (DGUV Vorschrift 2) für die Mitgliedsunternehmen der BG BAU in Kraft. Sie legt fest, wie Unternehmen ihre Mitarbeitenden in Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes betreuen müssen.
Ziel der Überarbeitung ist es, die Unfallverhütungsvorschrift verständlicher und besser umsetzbar zu gestalten. So dürfen zum Beispiel Betriebsärztinnen und -ärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit den Unternehmer bzw. die Unternehmerin zukünftig unter bestimmten Voraussetzungen auch telefonisch oder online beraten.
Um die vorgeschriebene Betreuung ihrer Beschäftigten möglichst einfach, rechtssicher und professionell umzusetzen, bietet die BG BAU ihren Mitgliedsunternehmen die Möglichkeit, sich dem Arbeitsmedizinisch-Sicherheitstechnischen Dienst (ASD der BG BAU) anzuschließen. Hier können Betriebe unterschiedliche Betreuungsformen wählen, die unter anderem von ihrer Größe und der gewünschten Mitwirkung des Unternehmers beim Arbeitsschutz abhängen. Konkret gibt es die „Regelbetreuung“ und die „Alternative Betreuung“.
Eine wesentliche Neuerung der DGUV Vorschrift 2 besteht in der Anhebung des Schwellenwerts, bis zu dem Kleinbetriebe in der Regelbetreuung von vereinfachten Vorgaben profitieren. Dieser wird von 10 auf 20 Beschäftigte erhöht. Zugleich wird der Grundbeitrag für diese Unternehmensgruppe erstmals seit 14 Jahren an die Entwicklung der Betreuungskosten angepasst. Er beträgt künftig 190 Euro pro Jahr.
Einen umfassenden Überblick über die anstehenden Änderungen der DGUV Vorschrift 2 gibt die BG BAU auf einer eigenen Internetseite zum Thema sowie in ihrem aktuellen Unternehmermagazin BG BAU aktuell:
Webseite: www.bgbau.de/vorschrift-2
Webmagazin BG BAU aktuell 3/2026: BG BAU aktuell
Darüber hinaus informiert die BG BAU in der kommenden Woche alle dem ASD angeschlossenen Unternehmen per Brief über die Neufassung der DGUV Vorschrift 2. Dieser weist zugleich auf die Handlungsoptionen hin, die damit für die Unternehmen verbunden sind. Je nach individueller Unternehmenssituation kann etwa ein Wechsel des Betreuungsmodells sinnvoll sein. Hierzu können sich die Unternehmen von der BG BAU beraten lassen.
Weitere Informationen erhalten Unternehmerinnen und Unternehmer über die kostenfreie Servicehotline 0800 3799100 oder per E-Mail an vorschrift2@bgbau.de.
13. Empfehlung zur Grenzwertabsenkung für Asbest ab dem 21.12.2029
AGS empfiehlt Absenkung des Grenzwertes auf 2.000 Fasern/m³ mit Ablauf der Übergangsfrist.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat mit Bekanntmachung vom 31. Juli 2026 einen Beschluss des Ausschusses für Gefahrstoffe (AGS) zur nationalen Umsetzung des künftigen EU-Arbeitsplatzgrenzwertes für Asbest auf der Webseite der BAuA veröffentlicht. Danach empfiehlt der AGS, ab dem 21. Dezember 2029 einen Arbeitsplatzgrenzwert von 2.000 Fasern/m³ einzuführen.
Hintergrund ist die Änderung der EU-Asbestrichtlinie vom 22. November 2023. Mit deren Inkrafttreten wurde der Grenzwert für die Asbestexposition am Arbeitsplatz bereits zum 20. Dezember 2023 von 100.000 Fasern/m³ auf 10.000 Fasern/m³ abgesenkt.
Nach Ablauf einer Übergangsfrist bis zum 21. Dezember 2029 müssen die Mitgliedstaaten die Elektronenmikroskopie für die Asbestanalytik nutzen. Für eine weitere Grenzwertabsenkung zum gleichen Zeitpunkt haben die Mitgliedstaaten zwei Optionen: Wird bei der Auswertung von Arbeitsplatzmessungen auf die Berücksichtigung dünner Asbestfasern verzichtet, reduziert sich der Grenzwert auf 2.000 Fasern/m³. Werden auch dünne Asbestfasern berücksichtigt, verbleibt der Grenzwert bei 10.000 Fasern/m³.
Der AGS spricht sich für die Einführung des Grenzwertes von 2.000 Fasern/m³ aus. Zur Begründung verweist er insbesondere darauf, dass das in Deutschland etablierte rasterelektronenmikroskopische Analysenverfahren (REM/EDXA) Asbestfasern mit einer Breite von mindestens 0,2 µm zuverlässig nachweisen und identifizieren kann. Die vorhandenen Expositionsdaten könnten damit weiterhin genutzt werden. Demgegenüber würde die Berücksichtigung dünnerer Fasern erhebliche messtechnische und analytische Anpassungen erfordern. Die Analytik müsste auf Transmissionsmikroskopie (TEM) umgestellt werden, die in Deutschland nicht etabliert oder validiert ist. Als weitere Schwierigkeit enthält die Richtlinie keine konkrete Definition "dünner" Fasern. Der Analyseaufwand, -dauer und damit auch die Kosten für Messungen einschließlich dünner Fasern würden sich exponentiell erhöhen. Bei der Einführung des Grenzwertes von 2.000 Fasern/m³ ist das vorhandene Analysenverfahren lediglich zu modifizieren, was bis zum Ablauf der Übergangsfrist umgesetzt werden kann. Außerdem wären vorhandene Expositionsdaten für die Gefährdungsbeurteilung weiterhin nutzbar.
Nach den Beratungen im AGS sollen die bestehenden BT-Verfahren (bautechnische oder auch emissionsarme Verfahren) während der Übergangsfrist weiterhin gültig bleiben. Darüber hinaus wird die Revalidierung dieser Verfahren auf den künftigen Grenzwert von 2.000 Fasern/m³ durch das DGUV Sachgebiet initiiert bzw. müssen Verfahrensinhaber bezüglich der Revalidierung in Bezug auf den neuen Arbeitsplatzgrenzwert aktiv werden, damit die Validierung spätestens bis 2029 abgeschlossen werden kann. Die Beschlussfassung des AGS bildet hierfür die Voraussetzung.
Über die Empfehlung hinaus hat der AGS einen Erfahrungsaustausch mit anderen europäischen Akteuren angeregt. Neue belastbare Erkenntnisse aus anderen EU-Mitgliedstaaten sollen bis zum Inkrafttreten des abgesenkten EU-Arbeitsplatzgrenzwertes beraten und gegebenenfalls berücksichtigt werden.