Baurecht
22. § 6 Abs. 7 VOB/B: Kündigung aus wichtigem Grund
Ein Auftraggeber darf nach der Regelung des § 6 Abs. 7 VOB/B jedenfalls bei einer 8-monatigen Unterbrechung den Bauvertrag aus wichtigem Grund kündigen, auch wenn die Unterbrechung aus seiner Sphäre herrührt. Dies hat das OLG Dresden mit Urteil vom 15.04.2026 (Az. 13 U 180/25) entschieden.
Der Fall: AG und AN verbindet ein Bauvertrag über einen Neubau, in dem die VOB/B 2016 einbezogen ist. Nach Beginn und teilweiser Fertigstellung der Arbeiten verhängt AG am 09.05.2018 einen Baustopp, weil in den Neubau historische Natursteinmauern einbezogen werden sollten, die sich nach statischer Prüfung unerwartet als nicht hinreichend tragfähig erweisen. Am 16. Januar 2019 kündigt AG den Vertrag ohne nähere Begründung. Die erbrachten Leistungen werden bezahlt. AN verlangt jedoch zusätzlich rund € 72.000,00 für nicht erbrachte Leistungen mit der Begründung, es handele sich bei der Kündigung des AG um eine sogenannte freie Kündigung, sodass ihm gemäß § 648 S. 2 BGB die volle Vergütung aus dem Vertrag abzüglich ersparter Aufwendungen zustehe. Daraufhin begründet AG seine Kündigung mit § 6 Abs. 7 VOB/B, da eine mehr als 3-monatige Unterbrechung vorgelegen habe.
Das Urteil: Das OLG weist - ebenso wie das Landgericht - die Klage auf die Vergütung für nicht erbrachte Leistungen ab. Er stellt fest, dass das Bauvorhaben seit acht Monaten unterbrochen war. Die Tatsache, dass AN während dieser Zeit Sicherungsmaßnahmen für das Gerüst ergriffen habe, reiche für eine Weiterführung der Arbeiten nicht aus. Zudem handele es sich bei der Kündigung nach § 6 Abs. 7 VOB/B nicht - wie AN meint - um eine freie Kündigung, sondern vielmehr um eine Kündigung aus wichtigem Grund. Da eine Kündigung nicht begründet werden müsse, könne AG diesen Kündigungsgrund auch "nachschieben". Auch die Tatsache, dass die mehr als 3-monatige Unterbrechung aus der Sphäre des AG stamme, ändere nichts daran, dass es sich bei der Kündigung nach § 6 Abs. 7 VOB/B um eine Kündigung aus wichtigem Grund handele. § 6 Abs. 7 VOB/B sei eine Ausprägung des Grundsatzes, dass es dem Kündigenden unzumutbar sein müsse, das Vertragsverhältnis fortzusetzen. Dies sei bei einer mehr als 8-monatigen Unterbrechung nur dann nicht der Fall, wenn der Kündigende entweder bei Vertragsschluss bereits vom Grund und Eintritt der Unterbrechung Kenntnis hat oder in der Lage ist, die Unterbrechung zu verhindern oder zu beenden. Beides sei hier nicht der Fall gewesen.
Fazit: Eine für Bauunternehmer sehr unerfreuliche Entscheidung! § 6 Abs. 7 VOB/B erlaubt es beiden Vertragsparteien, nach einer mehr als 3-monatigen Unterbrechung das Vertragsverhältnis zu kündigen. Da es sich jedoch um eine Kündigung aus wichtigem Grund handelt, wie das OLG Dresden im Einklang mit der Rechtsprechung des BGH feststellt, erhält AN lediglich die erbrachten Leistungen vergütet und kann allenfalls bei einem Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) des AG weitergehende Ansprüche geltend machen. Hier liegt der entscheidende Unterschied zur „freien“ Kündigung des AG. Bei dieser kann nämlich AN die volle Vergütung verlangen und muss sich lediglich dasjenige anrechnen lassen, was er durch die Kündigung erspart hat.