Sozialrecht
9. Geplante Rechengrößen der Sozialversicherung für 2027
Das Bundesarbeitsministerium hat einen Referentenentwurf der Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2027 erstellt.
Der Entwurf der Verordnung soll am 07. Oktober 2026 im Bundeskabinett beschlossen werden und sieht folgende Veränderungen vor:
Die Beitragsbemessungsgrenzen für die Arbeitslosenversicherung und die allgemeine Rentenversicherung sollen auf jährlich 106.200,00 € (bisher 101.400,00 €), monatlich 8.850,00€ (bisher 8.450,00 €) steigen.
Die Beitragsbemessungsgrenze für die Kranken- und Pflegeversicherung soll auf jährlich 76.500,00 € (bisher 69.750,00 €), monatlich 6.375,50 € (bisher 5.812,50 €) angehoben werden.
Die Bezugsgrößen sollen sich bundeseinheitlich auf 49.560,00 € jährlich (bisher 47.460,00 €), 4.130,00 € monatlich (bisher 3.955,00 €) verändern.
Die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze des § 6 Absatz 6 SGB V soll bei 84.150,00 € liegen, die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze gemäß § 6 Absatz 7 SGB V bei 72.900,00 €.
Wir werden Sie über den Fortgang des Verordnungsverfahrens informieren.