Baurecht

10. Verstoß gegen DIN-Normen: Mangelvermutung widerlegbar?

Bei einem Verstoß gegen eine DIN-Norm spricht eine widerlegliche Vermutung dafür, dass es sich um einen Mangel handelt. Die Vermutung kann allerdings widerlegt sein, wenn das Werk weder in seiner Funktion beeinträchtigt ist noch optische Mängel ausweist. Dies hat das OLG Brandenburg mit Urteil vom 04.12.2025 (Az.: 10 U 29/25) entschieden.

Der Fall: AG beauftragt AN mit Estrich- und Terrazzoarbeiten. Nach Fertigstellung verlangt AN Werklohn, AG rechnet in Höhe von 4.200,00 EUR mit Mängelansprüchen auf. Die von AN installierten Wandpaneele weisen Wölbungen auf, die allerdings nicht erkennbar sind. Die Werklohnklage des AN wird daraufhin vom Landgericht in Höhe des aufgerechneten Betrages abgewiesen.

Das Urteil: Die Berufung des AN hat beim OLG Brandenburg Erfolg. Die festgestellten Verformungen, die nicht sichtbar seien, stellten trotz Verstoßes gegen die einschlägige DIN-Norm keinen Mangel dar. Im vorliegenden Fall war eine konkrete Beschaffenheit der Paneele nicht vereinbart, sondern lediglich, dass AN nach "den einschlägigen DIN-Normen und den Regeln der Technik" bauen musste. Grundsätzlich - so das OLG Brandenburg - liegt ein Verstoß vor, wenn solche technischen Regeln nicht beachtet werden. Bei einem Verstoß gegen eine DIN-Norm spreche eine widerlegliche Vermutung dafür, dass es sich um einen Mangel handelt. Nach Auffassung des OLG Brandenburg sind die Sachverständigen dazu anzuhalten, die Auslegung solcher Normen nach allgemeinen Grundsätzen vorzunehmen. Zudem muss das Gericht diese Auslegung selbstständig nachvollziehen. Danach ist in diesem Fall bereits zweifelhaft, ob überhaupt eine einschlägige DIN-Norm existiert. Zwar habe der Sachverständige hier einen Verstoß gegen die DIN 18500 und die dort festgelegten Toleranzen festgestellt. Ob dieser Norm jedoch ein allgemeines Prinzip zu entnehmen und ob dieses auf die Wandpaneele anzuwenden ist, sei jedoch offen. Unabhängig davon könne jedoch der AN die der DIN-Norm innewohnende Vermutung für einen Mangel auch widerlegen. Das ist hier gelungen, denn das Objekt ist weder in seiner Funktion beeinträchtigt noch weist es einen optischen Mangel auf, da die Wölbungen nicht sichtbar sind.

Fazit: Entgegen der hier geäußerten Auffassung des OLG Brandenburg gibt es die Auffassung des für das Baurecht zuständigen VII. Zivilsenats des BGH keine Vermutung dafür, dass DIN-Normen den anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Der V. Zivilsenat des BGH sieht dies allerdings anders. Jedenfalls ist Folgendes zu beachten: Die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik dient auch dazu, langfristig - also über die Gewährleistungsfrist hinaus - sicherzustellen, dass das Werk gebrauchstauglich ist und auch bleibt. Das hat das OLG Brandenburg hier offenbar trotz der Abweichung von der DIN-Norm bejaht. Für den Bauunternehmer gilt gleichwohl: Wird gegen eine DIN-Norm verstoßen, wird es regelmäßig außerordentlich schwierig sein, die Mangelhaftigkeit trotz dieser Abweichung zu beweisen. Dies gilt schon deshalb, weil sich die meisten Sachverständigen - oft geradezu sklavisch - an den einschlägigen DIN-Normen orientieren und jede Abweichung als Mangel brandmarken.

11. ZDB-Nachunternehmervertrag BAU: Neuste Fassung!

Wir möchten unsere Mitgliedsbetriebe darauf aufmerksam machen, dass unser Zentralverband den Nachunternehmervertrag BAU aktualisiert hat (Stand April 2026).

Interessierte Mitgliedsunternehmen finden die aktualisierte Fassung kostenlos in unserem Downloadcenter – nach Eingabe Ihres Passwortes – unter

http://www.bau-innung.de/baurecht

in der Rubrik Bau- und Vergaberecht/ Formulare und Dokumente


Ihr Ansprechpartner:

Michael Seitz

040/2263255-10

seitz@bau-innung.de

Zurück
Zurück

Arbeits- und Tarifrecht

Weiter
Weiter

Wirtschaft und Statistik