Arbeits- und Tarifrecht
7. 13. ME bei Unfall im Firmen-Kfz auf dem Weg zur Baustelle: Kürzung?
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass ein gewerblicher Arbeitnehmer im Baugewerbe trotz langandauernder Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf das tarifliche 13. Monatseinkommen hat, wenn die Erkrankung auf einen Unfall auf einem betrieblich veranlassten Weg zur Baustelle zurückgeht (Urteil vom 12.11.2025 – 10 AZR 184/24).
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Parteien streiten über die Zahlung eines 13. Monatseinkommens im Jahr 2022 nach dem Tarifvertrag 13. Monatseinkommen für das Baugewerbe (TV 13. Monatseinkommen).
Der Kläger ist seit 2006 als Straßenbauer bei der Beklagten beschäftigt. Die Tarifverträge des Baugewerbes finden aufgrund beiderseitiger Tarifbindung Anwendung. Im Juni 2021 war er auf einer Baustelle an der Bundesautobahn tätig. Für die Fahrten zur Baustelle stellte die Beklagte einen Transporter zur Verfügung. Mit dem Fahrzeug wurde auch Kleinwerkzeug transportiert, das auf der Baustelle benötigt wurde und dort nicht liegengelassen werden konnte, sowie neue Arbeitskleidung zum Wechseln.
Der Kläger wurde morgens von seinem Kollegen mit dem Firmenwagen von zu Hause abgeholt. Im Juni 2021 kam es auf dem Weg zur Baustelle zu einem Verkehrsunfall. Der Kläger, der zum Unfallzeitpunkt schlief, erlitt erhebliche Verletzungen und war infolgedessen jedenfalls bis zum 30. November 2022 arbeitsunfähig erkrankt. Ein 13. Monatseinkommen für das Jahr 2022 zahlte die Beklagte dem Kläger nicht, welches der Kläger nachfolgend in Höhe von 2.701,08 Euro brutto nebst Zinsen gerichtlich geltend machte.
Er vertrat die Auffassung, dass die bestehende Arbeitsunfähigkeit auf einen Arbeitsunfall zurückzuführen sei. Als Arbeitsunfall bei der Tätigkeit i.S.v. § 2 Abs. 5 TV 13. Monatseinkommen sei auch ein Unfall auf einem Betriebsweg anzusehen, auf dem er sich bei der Fahrt zur Baustelle befunden habe. Die Fahrt könne nicht dem allgemeinen Risiko seines privaten Lebensbereichs zugeordnet werden.
Die Beklagte sah die Voraussetzungen des § 2 Abs. 5 TV 13. Monatseinkommen als nicht erfüllt an. Als Arbeitsunfälle bei der Tätigkeit seien nur Arbeitsunfälle i.S.v. § 8 Abs. 1 SGB VII anzusehen. Bei dem Unfall des Klägers habe es sich um einen Wegeunfall i.S.d. § 8 Abs. 2 SGB VII gehandelt. Letztlich komme es aber auf die unfallversicherungsrechtliche Abgrenzung zwischen einem Unfall auf einem Betriebsweg und einem Wegeunfall nicht an. § 2 Abs. 5 Halbs. 2 Alt. 3 TV 13. Monatseinkommen beziehe sich nur auf Unfälle in Ausübung der konkreten Tätigkeit und erfasse bei Arbeitnehmern, die auf auswärtigen Baustellen eingesetzt würden, allein Baustellenunfälle. Dies ergebe sich aus dem einschränkenden Wortlaut „Arbeitsunfall bei der Tätigkeit“ und der Entstehungsgeschichte der Bestimmung. Der Begriff „Baustellenunfall“ sei bei Aufnahme des Ausnahmetatbestands in den TV 13. Monatseinkommen im Jahr 1995 allein im Interesse einer für alle Beschäftigtengruppen geltenden abstrakten Regelung nicht verwendet worden.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht der Klage stattgegeben. Mit der Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.
Entscheidungsgründe: Das BAG sah die Klage als begründet an. Der Kläger erfülle alle in § 2 TV 13. Monatseinkommen geregelten Anspruchsvoraussetzungen. Zwar wurden im Bezugszeitraum nicht an mindestens 10 Arbeitstagen Arbeitsleistungen erbracht, aber der Anspruch bestehe aufgrund des Ausnahmetatbestandes des § 2 Abs. 5 Halbs. 2 Alt. 3 TV 13. Monatseinkommen:
(5.) „Anspruch auf ein 13. Monatseinkommen gemäß den Absätzen 1 bis 3 haben nur diejenigen Arbeitnehmer, die im Bezugszeitraum eine Arbeitsleistung von mindestens 10 Arbeitstagen erbracht haben oder wegen witterungsbedingten Arbeitsausfalls, kurzarbeitsbedingten Arbeitsausfalls oder krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit, die auf einen Arbeitsunfall bei ihrer Tätigkeit zurückzuführen ist, nicht erbringen konnten.“
Die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit des Klägers beruhe auf einem Arbeitsunfall bei der Tätigkeit. Bei der Fahrt von der Wohnung zur Baustelle handele es sich um einen Betriebsweg.
§ 2 Abs. 5 Halbs. 2 Alt. 3 TV 13. Monatseinkommen ist nicht auf Arbeitnehmer begrenzt, die einen Unfall unmittelbar bei der Tätigkeit (auf einer Baustelle) erleiden, sondern schließt Arbeitnehmer ein, deren Arbeitsunfähigkeit auf einen Unfall auf dem Betriebsweg zurückzuführen ist. Maßgeblich sei der tariflich verwendete Begriff des Arbeitsunfalls "bei der Tätigkeit", der sich am arbeitsunfallrechtlichen Verständnis des § 8 Abs. 1 SGB VII orientiert.
Bloße Wegeunfälle nach § 8 Abs. 2 SGB VII, die lediglich "als" Arbeitsunfälle gelten, blieben außen vor. Anders bei Unfällen auf sogenannten Betriebswegen. Ein Betriebsweg liegt nach Ansicht des Gerichts vor, wenn der Weg im unmittelbaren Betriebsinteresse zurückgelegt wird und Teil der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit ist. Bei Bauarbeitern, die auf auswärtigen Baustellen eingesetzt werden, gehöre die An- und Abreise regelmäßig zu den Hauptleistungspflichten. Dies gelte erst recht, wenn – wie hier – ein vom Arbeitgeber gestelltes Fahrzeug genutzt werde und darin Arbeitsmittel transportiert werden.
Bewertung: Das BAG hat mit seiner Entscheidung die Fahrt eines Arbeitnehmers im Baugewerbe im Firmentransporter zur Baustelle der Tätigkeit des Mitarbeiters zugeordnet. Dabei geht das BAG davon aus, dass sich bei einem Unfall auf einem Betriebsweg zur auswärtigen Baustelle ein Risiko aus der betrieblichen Organisation des Arbeitgebers verwirklicht. Dabei legt das Gericht die Bewertungskriterien der Rechtsprechung zur Arbeitszeit zugrunde.
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Jan Beutel
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8. Aktivrentengesetz zum 1. Januar 2026 in Kraft getreten
Der Bundesrat hat dem Gesetz zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rentenalter zugestimmt. Das Gesetz ist wie geplant zum 1. Januar 2026 in Kraft getreten.
Wie bereits mit Infodienst Ausgabe 1 vom 20.01.26 (Arbeits- und Tarifrecht, Ziff. 4) berichtet, hat der Bundesrat dem Gesetz zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rentenalter zugestimmt. Das Gesetz ist wie geplant zum 1. Januar 2026 in Kraft getreten.
Zentrales Element des Gesetzes ist die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 21 EStG für Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit nach Erreichen der Regelaltersgrenze. Steuerfrei bleiben Einkünfte bis zu einem Betrag von 2.000 Euro monatlich, darüberhinausgehende Einkünfte unterliegen der regulären Besteuerung.
Die vom ZDB wiederholt vorgebrachte Forderung, die steuerliche Begünstigung auch auf selbstständige Erwerbstätige sowie sogenannte Bestands-Frührentner auszuweiten, wurde im Gesetzgebungsverfahren nicht aufgegriffen. Die Steuerbefreiung bleibt damit weiterhin ausschließlich auf nichtselbstständige Erwerbstätige nach Erreichen der Regelaltersgrenze beschränkt.
Das Gesetz sieht jedoch eine Evaluierung der Aktivrente nach zwei Jahren vor. Im Rahmen der Evaluierung, die bis spätestens Ende 2029 abgeschlossen sein soll, soll insbesondere geprüft werden, inwieweit die steuerliche Förderung zur Erhöhung der Erwerbstätigkeit nach Erreichen der Regelaltersgrenze beiträgt und ob Anpassungsbedarf besteht, etwa im Hinblick auf den Kreis der begünstigten Personen.
Praxishinweis: Die Aktivrente ist keine eigene Sozialleistung oder neuer Lohn, sondern ein steuerlicher Freibetrag von bis zu 2.000 Euro für Arbeitnehmer, die nach Erreichen der Regelaltersgrenze weiterarbeiten. Der Arbeitslohn entsteht weiterhin in voller Höhe und bleibt arbeits-, beitrags- und steuerrechtlich Bruttolohn; lediglich die darauf entfallende Lohnsteuer wird durch den Freibetrag gemindert. Deshalb bleibt der volle Bruttolohn maßgeblich für Abgaben und wird auch vollständig im Lohnkonto und in der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen. Für die SOKA-BAU bedeutet das, dass trotz steuerlicher Entlastung der volle Bruttolohn als Bemessungsgrundlage heranzuziehen ist.
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9. Unternehmer-Info Bau: Arbeitsrecht Nr. 65/2026
Unser Zentralverband hat ein neues „Unternehmer-Info Bau: „Arbeitsrecht“ vorgelegt. Es trägt den Titel „Betriebsratswahlen 2026“ und wurde von Frau Rechtsanwältin Kathrin Brösike, Referentin Arbeits- und Sozialrecht, erarbeitet.
Interessierte Mitgliedsunternehmen können ein Exemplar kostenlos in unserem Download-center - nach Eingabe Ihres Passwortes – unter
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