Sozialrecht

8. GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz

Das von Bundestag und Bundesrat beschlossene GKV-Beitragssatzstabilisierungs-gesetz bringt eine Reihe von Änderungen unmittelbar für Unternehmen und Arbeitnehmer.

Das am 10.07.2026 vom Bundestag und Bundesrat beschlossene GKV-Beitragssatz-stabilisierungsgesetz bringt für die unternehmerische Praxis folgende wesentliche Änderungen:

Wichtige Inhalte:

Die Jahresarbeitsentgeltgrenze und die Beitragsbemessungsgrenze zur Kranken- und Pflegeversicherung erhöhen sich zusätzlich zur regulären Erhöhung ab 01. Januar 2027 um jeweils 3.600,- € p.a. Das bedeutet Mehrbelastungen auf Arbeitgeber- wie auch auf Arbeitnehmerseite. Die Jahresentgeltgrenze wird bei ca. 84.800,- € liegen, BBG wird bei ca. 77.100,- € liegen.

Die Beitragssätze für Minijob-Arbeitsverhältnisse (geringfügige Beschäftigung) steigen ab 01. Januar 2027 beim GKV-Anteil an auf den allgemeinen Beitragssatz von 14,6 % (derzeit 13 %) zuzüglich des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes (aktuell 2,9 %). Arbeitgeber müssen ab dem 01. Januar 2027 auf den Verdienst ihrer geringfügig Beschäftigten den vollen Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung in Höhe von 3,6 % zahlen.

Ab 01. Januar 2028 endet die beitragsfreie Mitversicherung von Ehegatten und Lebenspartnern. Die Versicherten haben einen Zusatzbeitrag von 2,5 % zu leisten. Ausgenommen sind Eltern mit Kindern bis zum vollendeten 12. Lebensjahr (statt bis zum vollendeten 7. Lebensjahr). Darüber hinaus bleiben Ehegatten/Lebenspartner mit Pflegegrad 3, 4 oder 5 sowie mit einem Rentenanspruch wegen voller Erwerbsminderung oder als nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die Grundsicherung beziehen, beitragsfrei mitversichert.

Ab dem 01. Januar 2027 wird durch § 44c SGB V die sogenannte Teilarbeitsunfähigkeit geregelt. Künftig können Ärzte eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit in Stufen von 25 %, 50 % oder 75 % feststellen – allerdings nur bei einer prognostizierten Erkrankungsdauer von mehr als vier Wochen. Arbeitgeber erhalten ein Widerspruchsrecht. Nach der ärztlichen Feststellung haben Unternehmen sieben Kalendertage Zeit, der Teil-AU zu widersprechen. Erfolgt keine Rückmeldung, gilt die Zustimmung als erteilt. Während der ersten sechs Wochen gibt es volle Entgeltfortzahlung, danach anteiliges Krankengeld. Ausgenommen sind Privatversicherte und geringfügig Beschäftigte. 

Bewertung:

Insgesamt enthält das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz noch eine ganze Reihe weiterer Maßnahmen u. a. im Leistungsrecht, durch die der GKV-Beitragssatz stabilisiert werden soll. Diese haben auch Auswirkungen auf die Versicherten wie beispielsweise die Absenkungen bei Zuzahlungen. Laut Gesetz sind Einsparungen in Höhe von 18,8 Mrd. € im nächsten Jahr zu erwarten, so dass voraussichtlich der amtliche durchschnittliche Zusatzbeitrag für 2027 nicht erhöht wird. Am Ende führt das Gesetz jedoch auch zu Mehrbelastungen bei den Unternehmen.


Ihr Ansprechpartner:

Jan Beutel

040/2263255-17

beutel@bau-innung.de


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